Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413) |
Rechtsprechung zu § 398 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 130 Entscheidungen zu § 398 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 398 BGB im Volltext bei

- 40 Urteilsbesprechungen zu § 398 BGB bei ibr-online
- BGH, Honorar des Alleinvorstands, 15.5.00 (NJW-RR 2001, 422)
§ 398, Voraussetzungen für die Annahme einer konkludenten Abtretung;
§ 185 II
- BGH, "Aufwandssumme", 9.2.95 (BGHZ 128, 371)
§ 286 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 280 II BGB <Fassung ab 1.1.02>), abstrakte Zinsschadenberechnung, Ausnahme bei Sicherungsabtretung, § 398 BGB;
"Zedentenschaden", Drittschadensliquidation
- BGH, Nachfrist von vier Tagen, 21.6.85 (NJW 1985, 2640)
§ 326 I BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Kriterien für die Angemessenheit einer Nachfrist, durch zu kurze Nachfrist wird i.d.R. eine angemessene Frist in Lauf gesetzt;
Schwierigkeiten des Schuldners bei der Beschaffung der Mittel zur Leistung sind weder bei § 285 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 286 IV BGB <Fassung ab 1.1.02>) noch bei der Bestimmung der Angemessenheit der Nachfrist zu berücksichtigen;
§ 398 BGB, Abtretung des Leistungsanspruchs schließt das Recht ein, nach § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung ab 1.1.02>) unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist zu setzen, zur Frage, ob der Zedent oder der Zessionar das Rücktrittsrecht ausüben kann
- BGH, Glaswaren, 20.11.80 (BGHZ 79, 16)
§ 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung ab 1.1.02>), verlängerter Eigentumsvorbehalt, § 398 BGB, Bestimmbarkeit der Vorausabtretungen bei Teilabtretungen, Kasuistik
- BGH, Glasarbeiten, 19.9.77 (BGHZ 69, 254)
§ 398 BGB, Anforderungen an die Bestimmbarkeit bei Vorausabtretungen;
§ 138 BGB;
echtes Factoring ist Forderungskauf, bei diesem ist Globalzession ohne Rücksichtnahme auf Warenkreditgeber (Lieferanten, die mit verlängertem Eigentumsvorbehalt arbeiten) nicht sittenwidrig
Literatur im Internet zu § 398 BGB
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 398 BGB:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Erfüllung
- § 369 II (Kosten der Quittung)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- § 496 II (Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot) (zu §§ 398 ff)
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Wechsel der Vertragsparteien
- § 566b (Vorausverfügung über die Miete)
- Dienstvertrag
- § 613 S. 2 (Unübertragbarkeit)
- Sachenrecht
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Hypothek
- § 1190 IV (Höchstbetragshypothek)
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an Rechten
- § 1274 I (Bestellung) (zu §§ 398 ff)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1646 II (Erwerb mit Mitteln des Kindes)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Schuldrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 33 II (Übertragung der Forderung, gesetzlicher Forderungsübergang)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 81
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 354a II (zu §§ 398 ff)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 79 I 2 (Parteiprozess) (zu §§ 398 ff)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 265 (Veräußerung oder Abtretung der Streitsache)
- Abgabenordnung (AO)
- § 46 (zu §§ 398 ff)
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