Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413)   
§ 398
Abtretung

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Rechtsprechung zu § 398 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Honorar des Alleinvorstands, 15.5.00 (NJW-RR 2001, 422)
    § 398, Voraussetzungen für die Annahme einer konkludenten Abtretung;
    § 185 II

  • BGH, "Aufwandssumme", 9.2.95 (BGHZ 128, 371)
    § 286 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 280 II BGB <Fassung ab 1.1.02>), abstrakte Zinsschadenberechnung, Ausnahme bei Sicherungsabtretung, § 398 BGB;
    "Zedentenschaden", Drittschadensliquidation

  • BGH, Nachfrist von vier Tagen, 21.6.85 (NJW 1985, 2640)
    § 326 I BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Kriterien für die Angemessenheit einer Nachfrist, durch zu kurze Nachfrist wird i.d.R. eine angemessene Frist in Lauf gesetzt;
    Schwierigkeiten des Schuldners bei der Beschaffung der Mittel zur Leistung sind weder bei § 285 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 286 IV BGB <Fassung ab 1.1.02>) noch bei der Bestimmung der Angemessenheit der Nachfrist zu berücksichtigen;
    § 398 BGB, Abtretung des Leistungsanspruchs schließt das Recht ein, nach § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung ab 1.1.02>) unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist zu setzen, zur Frage, ob der Zedent oder der Zessionar das Rücktrittsrecht ausüben kann

  • BGH, Glaswaren, 20.11.80 (BGHZ 79, 16) 
    § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung ab 1.1.02>), verlängerter Eigentumsvorbehalt, § 398 BGB, Bestimmbarkeit der Vorausabtretungen bei Teilabtretungen, Kasuistik

  • BGH, Glasarbeiten, 19.9.77 (BGHZ 69, 254)
    § 398 BGB, Anforderungen an die Bestimmbarkeit bei Vorausabtretungen;
    § 138 BGB;
    echtes Factoring ist Forderungskauf, bei diesem ist Globalzession ohne Rücksichtnahme auf Warenkreditgeber (Lieferanten, die mit verlängertem Eigentumsvorbehalt arbeiten) nicht sittenwidrig

Literatur im Internet zu § 398 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 398 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Erfüllung
            § 369 II (Kosten der Quittung)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
            Darlehensvertrag
              § 496 II (Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot) (zu §§ 398 ff)
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Mietverhältnisse über Wohnraum
              Wechsel der Vertragsparteien
                § 566b (Vorausverfügung über die Miete)
          Dienstvertrag
            § 613 S. 2 (Unübertragbarkeit)
     
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1190 IV (Höchstbetragshypothek)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an Rechten
            § 1274 I (Bestellung) (zu §§ 398 ff)
     
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1646 II (Erwerb mit Mitteln des Kindes)
    Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Schuldrecht
            Vertragliche Schuldverhältnisse
              Art. 33 II (Übertragung der Forderung, gesetzlicher Forderungsübergang)
     
      Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 79 I 2 (Parteiprozess) (zu §§ 398 ff)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 265 (Veräußerung oder Abtretung der Streitsache)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
          § 110 (Schuldner als Vermieter oder Verpächter)
          § 114 I (Bezüge aus einem Dienstverhältnis)
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