Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BGB
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 398
Abtretung

1Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). 2Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Rechtsprechung zu § 398 BGB

6.835 Entscheidungen zu § 398 BGB in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 6.835 Entscheidungen

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 398 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Erfüllung
            § 369 II (Kosten der Quittung)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
            Darlehensvertrag
              Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
                § 496 II (Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot) (zu §§ 398 ff)
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Mietverhältnisse über Wohnraum
              Wechsel der Vertragsparteien
                § 566b (Vorausverfügung über die Miete)
          Dienstvertrag und ähnliche Verträge
            Dienstvertrag
              § 613 S. 2 (Unübertragbarkeit)
     
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1190 IV (Höchstbetragshypothek)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an Rechten
            § 1274 I (Bestellung) (zu §§ 398 ff)
     
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1646 II (Erwerb mit Mitteln des Kindes)
    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Außervertragliche Schuldverhältnisse
            Art. 33 II (weggefallen)
     
      Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
    Insolvenzordnung (InsO) 
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
          § 110 (Schuldner als Vermieter oder Verpächter)
          § 114 I (weggefallen)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 79 I 2 (Parteiprozess) (zu §§ 398 ff)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 265 (Veräußerung oder Abtretung der Streitsache)
    Abgabenordnung (AO) 
      Steuerschuldrecht
        Steuerschuldverhältnis
          § 46 (Abtretung, Verpfändung, Pfändung) (zu §§ 398 ff)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht