Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413) |
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.
Rechtsprechung zu § 399 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 63 Entscheidungen zu § 399 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 399 BGB im Volltext bei

- 11 Urteilsbesprechungen zu § 399 BGB bei ibr-online
- BGH, Abtretungsverbot gegenüber Nachunternehmer, 25.11.99 (NJW-RR 2000, 1220)
§ 399, Abtretungsauschluß mit Zustimmungsvorbehalt, § 242, keine unbillige Verweigerung der Zustimmung
- BGH, Mieteinnahmen Ferienwohnungen, 11.3.99 (NJW 1999, 1717)
§ 51 ZPO, gewillkürte Prozeßstandschaft des Zedenten (der eine natürliche Person ist) einer zur Sicherung abgetretenen Forderung ist auch dann nicht unzulässig, wenn er vermögenslos ist;
§ 399 BGB, zur Unzulässigkeit einer Aufrechnung nach Treu und Glauben bei Auftrags- und Geschäftsbesorgungsverhältnissen (§§ 667, 675 I BGB)
- BGH, Abtretungsverbot in Einkaufsbedingungen, 18.6.80 (BGHZ 77, 274)
§ 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Kollision zwischen verlängertem EV des Vorlieferanten und Abtretungsverbot (§ 399 BGB) durch den Abnehmer: Abtretungsverbot verstößt grds. nicht gegen § 9 AGBG (Hinweis: vgl. jetzt allerdings § 354a HGB);
§ 932 BGB, § 366 HGB, regelmäßig grobe Fahrlässigkeit des Abnehmers, der in seinen Einkaufsbedingungen ein Abtretungsverbot aufstellt, mit dem er einen verlängerten EV vereitelt, wenn er sich nicht nach der Freiheit von Rechten Dritter erkundigt
- BGH, Baumaterial, 27.5.71 (BGHZ 56, 228)
§ 399 BGB, Kollision mit verlängertem Eigentumsvorbehalt, § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§§ 951, 812 BGB, Dreiecksverhältnis
Literatur im Internet zu § 399 BGB
Querverweise
Auf § 399 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- § 412 (Gesetzlicher Forderungsübergang)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 354a
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 851 (Nicht übertragbare Forderungen)
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 137 S. 1 (Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- § 405 (Abtretung unter Urkundenvorlegung)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an Rechten
- § 1274 II (Bestellung)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Restschuldbefreiung
- § 287 III (Antrag des Schuldners)
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