Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413)   
§ 399
Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Rechtsprechung zu § 399 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Abtretungsverbot gegenüber Nachunternehmer, 25.11.99 (NJW-RR 2000, 1220)
    § 399, Abtretungsauschluß mit Zustimmungsvorbehalt, § 242, keine unbillige Verweigerung der Zustimmung

  • BGH, Mieteinnahmen Ferienwohnungen, 11.3.99 (NJW 1999, 1717)
    § 51 ZPO, gewillkürte Prozeßstandschaft des Zedenten (der eine natürliche Person ist) einer zur Sicherung abgetretenen Forderung ist auch dann nicht unzulässig, wenn er vermögenslos ist;
    § 399 BGB, zur Unzulässigkeit einer Aufrechnung nach Treu und Glauben bei Auftrags- und Geschäftsbesorgungsverhältnissen (§§ 667, 675 I BGB)

  • BGH, Abtretungsverbot in Einkaufsbedingungen, 18.6.80 (BGHZ 77, 274)
    § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Kollision zwischen verlängertem EV des Vorlieferanten und Abtretungsverbot (§ 399 BGB) durch den Abnehmer: Abtretungsverbot verstößt grds. nicht gegen § 9 AGBG (Hinweis: vgl. jetzt allerdings § 354a HGB);
    § 932 BGB, § 366 HGB, regelmäßig grobe Fahrlässigkeit des Abnehmers, der in seinen Einkaufsbedingungen ein Abtretungsverbot aufstellt, mit dem er einen verlängerten EV vereitelt, wenn er sich nicht nach der Freiheit von Rechten Dritter erkundigt

  • BGH, Baumaterial, 27.5.71 (BGHZ 56, 228) 
    § 399 BGB, Kollision mit verlängertem Eigentumsvorbehalt, § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    §§ 951, 812 BGB, Dreiecksverhältnis

Literatur im Internet zu § 399 BGB

Querverweise

Auf § 399 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Übertragung einer Forderung
          § 412 (Gesetzlicher Forderungsübergang)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 851 (Nicht übertragbare Forderungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 399 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 137 S. 1 (Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Übertragung einer Forderung
          § 405 (Abtretung unter Urkundenvorlegung)
     
      Sachenrecht
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an Rechten
            § 1274 II (Bestellung)
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