Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413)   
§ 399
Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Rechtsprechung zu § 399 BGB

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Literatur im Internet zu § 399 BGB

Querverweise

Auf § 399 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Übertragung einer Forderung
          § 412 (Gesetzlicher Forderungsübergang)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 851 (Nicht übertragbare Forderungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 399 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 137 S. 1 (Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Übertragung einer Forderung
          § 405 (Abtretung unter Urkundenvorlegung)
     
      Sachenrecht
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an Rechten
            § 1274 II (Bestellung)
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