Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413) |
Rechtsprechung zu § 400 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 22 Entscheidungen zu § 400 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Unfallrentenansprüche, 10.12.51 (BGHZ 4, 153)
§ 400, teleologische Reduktion des Abtretungsverbots bei vorheriger Erlangung des Gegenwerts;
§§ 679, 683, 684;
bedingte Abtretung, Einzugsermächtigung
Literatur im Internet zu § 400 BGB
Querverweise
Auf § 400 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- § 412 (Gesetzlicher Forderungsübergang)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Allgemeine Vorschriften
- § 17 (Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- §§ 850 ff (Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen)
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