Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413)   
§ 400
Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.

Rechtsprechung zu § 400 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Unfallrentenansprüche, 10.12.51 (BGHZ 4, 153)
    § 400, teleologische Reduktion des Abtretungsverbots bei vorheriger Erlangung des Gegenwerts;
    §§ 679, 683, 684;
    bedingte Abtretung, Einzugsermächtigung

Literatur im Internet zu § 400 BGB

Querverweise

Auf § 400 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Übertragung einer Forderung
          § 412 (Gesetzlicher Forderungsübergang)
Redaktionelle Querverweise zu § 400 BGB:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              §§ 850 ff (Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen)

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