Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413) |
Rechtsprechung zu § 402 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 16 Entscheidungen zu § 402 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Abgetretenes Anwaltshonorar, 25.3.93 (BGHZ 122, 115)
§ 134 BGB, § 203 I Nr. 3 StGB, eine Abtretung von Rechtsanwalts-Honorarforderungen ist grds. (im Hinblick auf § 402 BGB und das Recht des Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung) nichtig;
(Hinweis: beachte auch § 49b IV 2 BRAO)
- BGH, Zahnärztliche Verrechnungsstelle, 10.7.91 (BGHZ 115, 123)
Literatur im Internet zu § 402 BGB
Querverweise
Auf § 402 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- § 412 (Gesetzlicher Forderungsübergang)
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Anweisung
- § 792 III 2 (Übertragung der Anweisung)
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