Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413)   
§ 402
Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung

Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.

Rechtsprechung zu § 402 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Abgetretenes Anwaltshonorar, 25.3.93 (BGHZ 122, 115)
    § 134 BGB, § 203 I Nr. 3 StGB, eine Abtretung von Rechtsanwalts-Honorarforderungen ist grds. (im Hinblick auf § 402 BGB und das Recht des Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung) nichtig;
    (Hinweis: beachte auch § 49b IV 2 BRAO)

  • BGH, Zahnärztliche Verrechnungsstelle, 10.7.91 (BGHZ 115, 123)
    § 134 BGB, § 203 I Nr. 1 StGB, § 402 BGB

Literatur im Internet zu § 402 BGB

Querverweise

Auf § 402 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Übertragung einer Forderung
          § 412 (Gesetzlicher Forderungsübergang)
Redaktionelle Querverweise zu § 402 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Anweisung
            § 792 III 2 (Übertragung der Anweisung)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Urkunden
            § 422 (Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht)
            § 429 (Vorlegungspflicht Dritter)

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