Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413)   

§ 403
Pflicht zur Beurkundung

Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.

Rechtsprechung zu § 403 BGB

17 Entscheidungen zu § 403 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 403 BGB

Querverweise

Auf § 403 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Übertragung einer Forderung
          § 412 (Gesetzlicher Forderungsübergang)
Redaktionelle Querverweise zu § 403 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 129 (Öffentliche Beglaubigung) (zu § 403 S. 1)
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