Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413) |
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Rechtsprechung zu § 404 BGB
1.225 Entscheidungen zu § 404 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 17.01.2023 - VI ZR 203/22
Stützung des Klagebegehren auf ein undifferenziertes Gemenge von Ansprüchen ...
Zum selben Verfahren:
- AG Bayreuth, 19.08.2021 - 102 C 237/21
Verkehrsunfall, Mietwagenkosten, Abtretung, Unfall, Leistungen, ...
- LG Bayreuth, 01.06.2022 - 13 S 69/21
Geltung der besonderen Sorgfaltspflichten auf Parkplätzen ohne eindeutigen ...
- AG Bayreuth, 19.08.2021 - 102 C 237/21
- OLG Düsseldorf, 10.08.2023 - 6 U 133/22
Hemmung der Verjährung durch Erhebung einer Sammelklage eines ...
- BGH, 24.11.2020 - KZR 35/17
FRAND-Einwand II
- OLG Naumburg, 06.07.2023 - 9 U 125/22
Rechnung ist keine Fälligkeitsvoraussetzung!
- LSG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 - L 6 R 464/16
Verrechnung einer Forderung eines Sozialleistungsträgers nach einer bereits ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Rheinland-Pfalz, 15.01.2019 - L 6 R 464/16
Anspruch eines Gläubigers auf Auszahlung des pfändbaren Teils von ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 15.01.2019 - L 6 R 464/16
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2020 - L 32 AS 423/18
Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung; Vollstreckungsabwehrklage; ...
- OLG Celle, 30.08.2022 - 16 U 358/22
Zur Verjährung und deren Hemmung bei nachrangigen Forderungen gem. § 39 Abs. 1 ...
§ 404 BGB in Nachschlagewerken
- § 404 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Einwendung
- § 404 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Betreuervergütung
Querverweise
Auf § 404 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- § 412 (Gesetzlicher Forderungsübergang)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
- § 496 (Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot)
- Sachenrecht
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Hypothek
- § 1158 (Künftige Nebenleistungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 404 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Anweisung
- § 792 III 2 (Übertragung der Anweisung)