Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413)   
§ 404
Einwendungen des Schuldners

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

Rechtsprechung zu § 404 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:

Literatur im Internet zu § 404 BGB

Querverweise

Auf § 404 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Übertragung einer Forderung
          § 412 (Gesetzlicher Forderungsübergang)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
            Darlehensvertrag
              Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
                § 496 (Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot)
     
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1158 (Künftige Nebenleistungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 404 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Anweisung
            § 792 III 2 (Übertragung der Anweisung)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 986 II (Einwendungen des Besitzers)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an Rechten
            § 1275 (Pfandrecht an Recht auf Leistung)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 404 BGB bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (10)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht