Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413) |
Rechtsprechung zu § 404 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 61 Entscheidungen zu § 404 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 10 Urteilsbesprechungen zu § 404 BGB bei ibr-online
- BGH, veräußerter Baukran, 17.3.75 (BGHZ 64, 122)
Literatur im Internet zu § 404 BGB
- § 404 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuervergütung - § 404 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 404 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- § 412 (Gesetzlicher Forderungsübergang)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
- § 496 (Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot)
- Sachenrecht
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Hypothek
- § 1158 (Künftige Nebenleistungen)
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