Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413) |
Hat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt, so kann er sich, wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem neuen Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass die Eingehung oder Anerkennung des Schuldverhältnisses nur zum Schein erfolgt oder dass die Abtretung durch Vereinbarung mit dem ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen sei, es sei denn, dass der neue Gläubiger bei der Abtretung den Sachverhalt kannte oder kennen musste.
Rechtsprechung zu § 405 BGB
23 Entscheidungen zu § 405 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Frankfurt, 12.11.1991 - 5 U 207/90
- BGH, 04.07.2002 - IX ZR 97/99
Bausicherheiten - Bürgschaft a.e.A.: Rechtsfolgen bei Insolvenz des Gläubigers
- VG Köln, 26.02.2009 - 6 K 1421/06
- BGH, 10.04.1968 - V ZR 21/65
- BGH, 13.12.1974 - I ZR 73/73
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.11.2002 - L 1 RA 254/99
- LG Hamburg, 05.03.2010 - 406 O 159/09
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- OLG Celle, 05.09.2007 - 7 U 26/07
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- BGH, 24.06.1954 - IV ZR 26/54
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Querverweise
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 117 (Scheingeschäft)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- § 399 (Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Anweisung
- § 792 III 2 (Übertragung der Anweisung)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an Rechten
- § 1275 (Pfandrecht an Recht auf Leistung)