Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413) |
Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
Rechtsprechung zu § 406 BGB
357 Entscheidungen zu § 406 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 26.06.2002 - VIII ZR 327/00
Vertragsrecht - Kenntnis der Abtretung im Sinne des § 406 BGB
- BFH, 08.07.2004 - VII R 55/03
Keine Auswirkung einer rückwirkenden Stundung auf Aufrechnung des FA gegenüber ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 04.06.2003 - 6 K 872/00
Auswirkung einer rückwirkenden Stundung auf gegebene Aufrechnungslage bei ...
- FG Niedersachsen, 04.06.2003 - 6 K 872/00
- BGH, 07.11.2006 - X ZR 184/04
Schenkung - Anspruch auf Rückgewähr wegen Notbedarfs
- BGH, 13.02.2003 - VII ZR 267/01
Bauvertrag - Aufrechnung gegenüber neuen Gläubiger trotz Sicherungsabtretung?
- BGH, 06.12.2012 - VII ZR 189/10
Insolvenzrecht - Steuerforderungen in der Insolvenz
Zum selben Verfahren:
- OLG Saarbrücken, 26.10.2010 - 4 U 433/08
Insolvenzrecht - Aufrechnung mit Steuerforderung?
- OLG Saarbrücken, 26.10.2010 - 4 U 433/08
- OLG Dresden, 30.06.2005 - 8 U 891/05
Aufrechnungseinwand des Schuldners gegen vom bisherigen Gläubiger abgetretene ...
- BFH, 18.07.2008 - VII B 230/07
Konkludente Aufrechnung gegen Steuererstattungsanspruch
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- § 412 (Gesetzlicher Forderungsübergang)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
- § 496 (Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot)
- Gesellschaft
- § 720 (Schutz des gutgläubigen Schuldners)
- Sachenrecht
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Gütergemeinschaft
- Auseinandersetzung des Gesamtgutes
- § 1473 (Unmittelbare Ersetzung)
- Versicherungsvertragsgesetz (0VVG311207)
- Schadensversicherung
- Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung
- § 69