Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413) |
Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
Rechtsprechung zu § 406 BGB
231 Entscheidungen zu § 406 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 26.06.2002 - VIII ZR 327/00
Vertragsrecht - Kenntnis der Abtretung im Sinne des § 406 BGB
- BFH, 08.07.2004 - VII R 55/03
Keine Auswirkung einer rückwirkenden Stundung auf Aufrechnung des FA gegenüber ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 04.06.2003 - 6 K 872/00
Auswirkung einer rückwirkenden Stundung auf gegebene Aufrechnungslage bei ...
- FG Niedersachsen, 04.06.2003 - 6 K 872/00
- OLG Dresden, 30.06.2005 - 8 U 891/05
Aufrechnungseinwand des Schuldners gegen vom bisherigen Gläubiger abgetretene ...
- BGH, 27.04.1972 - II ZR 122/70
Allgemeines Vertragsrecht-Abtretung genossenschaftl. Auseinandersetzungsguthaben
- BFH, 25.04.1989 - VII R 36/87
Aufrechnung der Finanzbehörde gegen einen abgetretenen Kostenerstattungsanspruch
- BSG, 18.02.1992 - 5 RJ 61/90
Verrechnung des abgetretenen Teils einer Geldleistung
- FG Berlin-Brandenburg, 01.07.2009 - 14 K 2532/04
Abtretung eines Investitionszulagenanspruchs: Zugangsfähigkeit einer ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 08.06.2010 - VII R 39/09
Durch Telefax übersandte Abtretungsanzeige ist formwirksam. - Zum Aufrechnungs- ...
- BFH, 08.06.2010 - VII R 39/09
- BGH, 13.02.2003 - VII ZR 267/01
Bauvertrag - Aufrechnung gegenüber neuen Gläubiger trotz Sicherungsabtretung?
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- § 412 (Gesetzlicher Forderungsübergang)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
- § 496 (Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot)
- Gesellschaft
- § 720 (Schutz des gutgläubigen Schuldners)
- Sachenrecht
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Gütergemeinschaft
- Auseinandersetzung des Gesamtgutes
- § 1473 (Unmittelbare Ersetzung)
- Versicherungsvertragsgesetz (0VVG311207)
- Schadensversicherung
- Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung
- § 69
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