Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413) |
(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.
(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.
Rechtsprechung zu § 409 BGB
118 Entscheidungen zu § 409 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 109/94
Abtretung von Ansprüchen gemäß § 53 Abs. 3 SGB I, Urkunde über die ...
- OLG Düsseldorf, 21.08.2008 - 10 WF 18/08
Geltendmachung eines abgetretenen Vergütungsanspruchs des beigeordneten ...
- OLG Saarbrücken, 10.04.2008 - 8 U 613/06
Schutz durch § 409 BGB bei sittenwidriger Abtretung - Fristbeginn der ...
- OLG Düsseldorf, 05.03.2009 - 10 WF 2/09
Voraussetzungen der Geltendmachung durch den beigeordneten Rechtsanwalt ...
- KG, 16.11.2005 - 11 W 2/04
Abtretungsanzeige: Aushändigung einer Kopie genügt
- BGH, 03.12.2003 - XII ZR 238/01
Mierecht - Wirksame Hinterlegung
- OLG Köln, 21.11.2007 - 13 U 21/07
Vorlage der Fotokopie einer Urkunde als Abtretungsanzeige
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 08.11.2005 - L 5 R 678/04
- BAG, 06.02.1991 - 4 AZR 348/90
Erhöhung des pfändungsfreien Betrages bei Abtretungen
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