Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413) |
(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.
Rechtsprechung zu § 410 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 410 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 410 BGB
Querverweise
Auf § 410 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- § 412 (Gesetzlicher Forderungsübergang)
- BGB
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an Rechten
- § 1275 (Pfandrecht an Recht auf Leistung)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 94 (Kosten bei übergegangenem Anspruch)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 410 BGB bei

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