Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung (§§ 398 - 413)   
§ 412
Gesetzlicher Forderungsübergang

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 412 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 412 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 412 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 268 III (Ablösungsrecht des Dritten)
        Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
          § 426 II (Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Bürgschaft
            § 774 I (Gesetzlicher Forderungsübergang)
     
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1143 I 1 (Übergang der Forderung)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1225 S. 1 (Forderungsübergang auf den Verpfänder)
     
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Unterhaltspflicht
            Allgemeine Vorschriften
              § 1607 II 2, III (Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang)
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Vormundschaft
            Führung der Vormundschaft
              § 1836e (Gesetzlicher Forderungsübergang)

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