Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 6 - Schuldübernahme (§§ 414 - 419)   
§ 415
Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer

(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.

(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.

Rechtsprechung zu § 415 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Zuschneidemaschine, 9.3.98 (BB 1998, 607)
    GmbH, Vorerrichtungshaftung, §§ 414, 415 BGB

  • BGH, Telefonwerbung, 16.1.96 (BGHZ 132, 1)
    Telefonwerbung fällt nicht in den Anwendungsbereich von § 1 HWiG;
    Anforderungen an eine (konkuldente) Verweigerung nach § 415 II BGB

  • BGH, Betriebsübernahme, 8.12.59 (BGHZ 31, 321)
    § 415, §§ 123 II, 143, "Dritter", Verfügungs-, Angebotstheorie, § 139

Literatur im Internet zu § 415 BGB

Querverweise

Auf § 415 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldübernahme
          § 416 (Übernahme einer Hypothekenschuld)
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
      Ausübung der Geschäftstätigkeit
        Krankenversicherung
          § 14 (Bestandsübertragung)
     
      Rückversicherungsaufsicht
        § 121f (Bestandsübertragung)
        § 121i (Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat)
     
      Sicherungsfonds
        § 125 (Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge)
        § 131 (Mitwirkungspflichten)
Redaktionelle Querverweise zu § 415 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Versprechen der Leistung an einen Dritten
            § 329 (Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme) (zu § 415 III)
     
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1164 (Übergang der Hypothek auf den Schuldner) (zu § 415 III)

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