Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 6 - Schuldübernahme (§§ 414 - 419) |
(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.
(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.
Rechtsprechung zu § 415 BGB
- 55 Entscheidungen zu § 415 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 5 Urteilsbesprechungen zu § 415 BGB bei ibr-online
- BGH, Zuschneidemaschine, 9.3.98 (BB 1998, 607)
GmbH, Vorerrichtungshaftung, §§ 414, 415 BGB
- BGH, Telefonwerbung, 16.1.96 (BGHZ 132, 1)
Telefonwerbung fällt nicht in den Anwendungsbereich von § 1 HWiG;
Anforderungen an eine (konkuldente) Verweigerung nach § 415 II BGB
- BGH, Betriebsübernahme, 8.12.59 (BGHZ 31, 321)
Literatur im Internet zu § 415 BGB
Querverweise
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Enteignung
- Entschädigung
- § 98 (Schuldübergang)
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Entschädigung und Härteausgleich
- § 12 (Schuldübergang)
- Gesetz über Bausparkassen (BausparkG)
- § 14 (Bestandsübertragung)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Ausübung der Geschäftstätigkeit
- Krankenversicherung
- § 14 (Bestandsübertragung)
- Rückversicherungsaufsicht
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Versprechen der Leistung an einen Dritten
- § 329 (Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme) (zu § 415 III)
- Sachenrecht
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Hypothek
- § 1164 (Übergang der Hypothek auf den Schuldner) (zu § 415 III)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 33 III 1 (zu § 415 III)
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