Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 6 - Schuldübernahme (§§ 414 - 419) |
(1) Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört, in diese einwilligt.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann nicht im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Übernehmers geltend gemacht werden.
Rechtsprechung zu § 418 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 418 BGB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 418 BGB
Querverweise
Auf § 418 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Spaltung
- Besondere Vorschriften
- Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
- Ausgliederung zur Aufnahme
- § 156 (Haftung des Einzelkaufmanns)
- Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen
- § 166 (Haftung der Stiftung)
- Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften
- § 172 (Haftung der Körperschaft oder des Zusammenschlusses)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Sanierungsträger und andere Beauftragte
- § 161 (Sicherung des Treuhandvermögens)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 418 BGB bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen