Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 6 - Schuldübernahme (§§ 414 - 419)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 419

(weggefallen)

Rechtsprechung zu § 419 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:

Literatur im Internet zu § 419 BGB

Querverweise

Auf § 419 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 419 BGB:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 729 I (Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer)

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