Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 6 - Schuldübernahme (§§ 414 - 419) |
Rechtsprechung zu § 419 BGB
274 Entscheidungen zu § 419 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 19.02.1976 - III ZR 75/74
Begriff der Vermögensübernahme
- BFH, 05.02.1986 - I R 78/82
Vermögensübernahme als steuerrechtlicher Haftungstatbestand
- BGH, 06.12.1984 - X ZR 103/83
Vermögensübernahme
- BGH, 13.05.1981 - VIII ZR 117/80
Klagebefugnis des Sicherungseigentümers; Einwand der Vermögensübernahme
- BGH, 30.01.1974 - VIII ZR 4/73
Abtretung künftiger Ansprüche keine Vermögensübernahme i.S. des § 419 BGB
- BGH, 08.05.1998 - BLw 39/97
Übertragung des gesamten Vermögens einer LPG
- BGH, 29.04.1993 - IX ZR 215/92
Außergerichtliche Vermögensübertragung auf Treuhänder nach Liquidationsvergleich
- BFH, 31.05.1989 - III R 184/86
Vermögensübertragung nach steuerrechtlichen Grundsätzen
- BGH, 20.03.1986 - IX ZR 88/85
Sicherungsübereignung als Gesamtvermögensübernahme
- BGH, 11.04.1988 - II ZR 313/87
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Querverweise
Auf § 419 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 223a (Übergangsvorschrift aus Anlaß der Aufhebung von § 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
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