Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 6 - Schuldübernahme (§§ 414 - 419) |
Rechtsprechung zu § 419 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 20 Entscheidungen zu § 419 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Inventar der Privatwohnung, 20.3.86 (NJW 1986, 1985)
Literatur im Internet zu § 419 BGB
Querverweise
Auf § 419 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 223a (Übergangsvorschrift aus Anlaß der Aufhebung von § 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 729 I (Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer)
Rechtsberatung
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