Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 6 - Schuldübernahme (§§ 414 - 419) |
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Rechtsprechung zu § 419 BGB
837 Entscheidungen zu § 419 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 29.10.2015 - V ZB 65/15
Zwangsversteigerungsverfahren: Aufstellung des geringsten Gebots und des ...
- BFH, 28.01.2009 - X R 63/06
Haftung gemäß § 419 BGB a.F. - Zeitpunkt der Entstehung des Gewinns aus der ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 08.12.2005 - 14 K 36/03
Haftung für Steuerschulden nach § 419 BGB alte Fassung bei Übernahme eines ...
- FG München, 08.12.2005 - 14 K 36/03
- FG Köln, 05.12.2013 - 13 K 636/09
Geschäftsführerhaftung bei Verstoß gegen die Pflicht zur Mittelvorsorge und ...
- BFH, 01.10.2007 - VII B 360/06
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Haftung des Vermögensübernehmers nach § ...
- BGH, 29.04.1993 - IX ZR 215/92
Außergerichtliche Vermögensübertragung auf Treuhänder nach Liquidationsvergleich
- BFH, 05.02.1986 - I R 78/82
Vermögensübernahme - GmbH - Veräußerung - Aktivvermögen
- BFH, 30.01.2007 - IV B 111/05
Divergenz; ausgelaufenes Recht
- BFH, 31.05.1989 - III R 184/86
Die Bestellung einer Grundschuld erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine ...
- BGH, 19.02.1976 - III ZR 75/74
Begriff der Vermögensübernahme
Querverweise
Auf § 419 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 223a (Übergangsvorschrift aus Anlaß der Aufhebung von § 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)