Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 7 - Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420 - 432)   
§ 420
Teilbare Leistung

Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.

Rechtsprechung zu § 420 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BSG, AOK-Forderung gegen Vor-GmbH, 8.12.99 
    § 11 GmbHG, Zustimmung des BSG zur neuen BGH-Rechtsprechung zur Vorgründungshaftung («Verluste vor Eintragung»), zu den Voraussetzungen der Vermögenslosigkeit der Vor-GmbH, die die unbeschränkte Haftung derjenigen Gründungsgesellschafter zur Folge hat, die mit der Geschäftsaufnahme einverstanden waren, Haftung "pro rata", Anwendbarkeit von § 420 BGB: quotale Haftungsbeschränkung führt zu Teilschulden;
    zur vollen Haftung der Gesellschafter einer "unechten Vorgesellschaft"

Literatur im Internet zu § 420 BGB

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