Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 7 - Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420 - 432) |
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 421 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 51 Entscheidungen zu § 421 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 28 Urteilsbesprechungen zu § 421 BGB bei ibr-online
- BGH, Einzige Sanierungsmöglichkeit für Verputzungsfehler, 26.6.03
§ 421 BGB, zur Frage, wann ein Gesamtschuldverhältnis zwischen mehreren fehlerhaft arbeiten Bauunternehmern zustande kommt;
§ 426 BGB, ein klageweise in Anspruch genommener Gesamtschuldner hat gegen den anderen Gesamtschuldner grds. keinen Anspruch auf Ausgleich der Prozeßkosten
- BGH, schlecht überwachte Wolle, 29.6.72 (BGHZ 59, 97)
- BGH, Stapellager, 27.3.69 (BGHZ 52, 39)
§ 255 BGB regelt nicht nur ein Zurückbehaltungsrecht, sondern begründet auch einen Anspruch auf nachträgliche Abtretung;
§ 823 I BGB, zur Rechtslage, wenn der Eigentümer einer gestohlenen Sache sowohl vom Dieb Schadenersatz verlangt als auch vom Abnehmer des Diebs die Sache zurückerlangt (§§ 985, 935 BGB) oder den Verkaufserlös erhält (§ 816 I 1 BGB): Unanwendbarkeit von § 255 BGB zugunsten des Diebes, sondern entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Gesamtschuld (§ 422 BGB);
§ 421 BGB, zur Frage, ob die Gesamtschuld eine "Zweckgemeinschaft" erfordert (offen gelassen);
§ 779 BGB, Vergleich bewirkt idR keine Schuldumschaffung (Novation)
- BGH, Bauaufsicht, 1.2.65 (BGHZ 43, 227)
§ 635 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 633 BGB, §§ 421, 254 BGB, "Identität" (Oberleitung/Einzelwerk), "Zweckgemeinschaft"
Literatur im Internet zu § 421 BGB
- § 421 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 421 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
- § 5 (Mehrere Ersatzpflichtige)
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern
- § 2058 (Gesamtschuldnerische Haftung) (zu §§ 421 ff)
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 8 I 1 (Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft) (zu §§ 421 ff)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten
- § 128 S. 1 (zu §§ 421 ff)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 100 IV 1 (Kosten bei Streitgenossen) (zu §§ 421 ff)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 788 I 2 (Kosten der Zwangsvollstreckung) (zu §§ 421 ff)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 43 (Haftung mehrerer Personen)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
- § 22 I 2 (Haftung für Änderung der Beschaffenheit des Wassers) (zu §§ 421 ff)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 421 BGB bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?