Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 7 - Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420 - 432)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 421
Gesamtschuldner

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Rechtsprechung zu § 421 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Einzige Sanierungsmöglichkeit für Verputzungsfehler, 26.6.03
    § 421 BGB, zur Frage, wann ein Gesamtschuldverhältnis zwischen mehreren fehlerhaft arbeiten Bauunternehmern zustande kommt;
    § 426 BGB, ein klageweise in Anspruch genommener Gesamtschuldner hat gegen den anderen Gesamtschuldner grds. keinen Anspruch auf Ausgleich der Prozeßkosten

  • BGH, schlecht überwachte Wolle, 29.6.72 (BGHZ 59, 97)
    § 421 BGB, "Zweckgemeinschaft", § 426 I, II BGB, § 255 BGB, Subsidiarität

  • BGH, Stapellager, 27.3.69 (BGHZ 52, 39)
    § 255 BGB regelt nicht nur ein Zurückbehaltungsrecht, sondern begründet auch einen Anspruch auf nachträgliche Abtretung;
    § 823 I BGB, zur Rechtslage, wenn der Eigentümer einer gestohlenen Sache sowohl vom Dieb Schadenersatz verlangt als auch vom Abnehmer des Diebs die Sache zurückerlangt (§§ 985, 935 BGB) oder den Verkaufserlös erhält (§ 816 I 1 BGB): Unanwendbarkeit von § 255 BGB zugunsten des Diebes, sondern entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Gesamtschuld (§ 422 BGB);
    § 421 BGB, zur Frage, ob die Gesamtschuld eine "Zweckgemeinschaft" erfordert (offen gelassen);
    § 779 BGB, Vergleich bewirkt idR keine Schuldumschaffung (Novation)

  • BGH, Bauaufsicht, 1.2.65 (BGHZ 43, 227)
    § 635 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 633 BGB, §§ 421, 254 BGB, "Identität" (Oberleitung/Einzelwerk), "Zweckgemeinschaft"

Literatur im Internet zu § 421 BGB

Querverweise

Auf § 421 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 421 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Reisevertrag
              § 651b II (Vertragsübertragung) (zu §§ 421 ff)
          Bürgschaft
            § 769 (Mitbürgschaft) (zu §§ 421 ff)
          Unerlaubte Handlungen
            § 840 I (Haftung mehrerer) (zu §§ 421 ff)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Mehrheit von Erben
            Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern
              § 2058 (Gesamtschuldnerische Haftung) (zu §§ 421 ff)
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten
            § 128 S. 1 (zu §§ 421 ff)
    GmbH-Gesetz (GmbHG)
      Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
        § 18 II (zu §§ 421 ff)
        § 31 VI (zu §§ 421 ff)
     
      Vertretung und Geschäftsführung
        § 40 II (zu §§ 421 ff)
        § 43 II (zu §§ 421 ff)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskosten
            § 100 IV 1 (Kosten bei Streitgenossen) (zu §§ 421 ff)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 788 I 2 (Kosten der Zwangsvollstreckung) (zu §§ 421 ff)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 43 (Haftung mehrerer Personen)
    Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
      Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
        § 22 I 2 (Haftung für Änderung der Beschaffenheit des Wassers) (zu §§ 421 ff)

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