Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 7 - Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420 - 432)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 422
Wirkung der Erfüllung

(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.

(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.

Rechtsprechung zu § 422 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Treppenanlage, 13.1.00 (NJW 2000, 1120)
    § 511 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Beschwer eines als Gesamtschuldner in Anspruch Genommenen trotz Zahlung des Urteilsbetrags durch den anderen angeblichen Gesamtschuldner, § 422 I BGB

  • BGH, Vollstreckung gegen Vorbehaltsverkäufer, 11.11.70 (BGHZ 55, 20) 
    § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Eigentumsvorbehalt: Anwartschaftsrecht als "sonstiges Recht" iSv § 823 I BGB, zur Frage der Schadensberechnung;
    zur Frage des Verschuldens des Vollstreckungsgläubigers, der in eine beim Schuldner weggenommene Sache (§ 808 ZPO), die diesem nicht gehört, vollstreckt;
    § 771 ZPO, Widerspruchsrecht des Vorbehaltskäufers gegen die Zwangsvollstreckung;
    § 814 ZPO, Zuschlag in der Zwangsvollstreckung verschafft dem Dritten Eigentum durch Hoheitsakt (Unanwendbarkeit von § 161 I 2 BGB);
    § 2 AnfG, zur Möglichkeit des Anfechtungsgegners, nach § 156 KostO Einwendungen gegen eine notarielle Kostenrechnung, aus der vollstreckt wird, vorzubringen;
    §§ 422, 387 BGB, gegen eine Gesamtforderung kann der Schuldner auch aufrechnen mit einer Gegenforderung, die er nur gegen einen der Gläubiger hat;
    § 530 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> (Hinweis: jetzt § 533 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), zur Frage der Sachdienlichkeit

  • BGH, Stapellager, 27.3.69 (BGHZ 52, 39)
    § 255 BGB regelt nicht nur ein Zurückbehaltungsrecht, sondern begründet auch einen Anspruch auf nachträgliche Abtretung;
    § 823 I BGB, zur Rechtslage, wenn der Eigentümer einer gestohlenen Sache sowohl vom Dieb Schadenersatz verlangt als auch vom Abnehmer des Diebs die Sache zurückerlangt (§§ 985, 935 BGB) oder den Verkaufserlös erhält (§ 816 I 1 BGB): Unanwendbarkeit von § 255 BGB zugunsten des Diebes, sondern entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Gesamtschuld (§ 422 BGB);
    § 421 BGB, zur Frage, ob die Gesamtschuld eine "Zweckgemeinschaft" erfordert (offen gelassen);
    § 779 BGB, Vergleich bewirkt idR keine Schuldumschaffung (Novation)

Literatur im Internet zu § 422 BGB

Querverweise

Auf § 422 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
          § 425 (Wirkung anderer Tatsachen)
          § 429 (Wirkung von Veränderungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 422 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Erfüllung
            § 362 I (Erlöschen durch Leistung) (zu § 422 I 1)
            § 364 I (Annahme an Erfüllungs statt) (zu § 422 I 2)
          Hinterlegung
            § 372 (Voraussetzungen) (zu § 422 I 2)
          Aufrechnung
            § 387 (Voraussetzungen) (zu § 422 I 2, II)
            § 389 (Wirkung der Aufrechnung) (zu § 422 I 2, II)

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