Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 7 - Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420 - 432) |
Rechtsprechung zu § 423 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 423 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 5 Urteilsbesprechungen zu § 423 BGB bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 423 BGB
Querverweise
Auf § 423 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
- § 5 (Mehrere Ersatzpflichtige)
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