Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 7 - Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420 - 432)   
§ 423
Wirkung des Erlasses

Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.

Rechtsprechung zu § 423 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 423 BGB

Querverweise

Auf § 423 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
          § 425 (Wirkung anderer Tatsachen)
          § 429 (Wirkung von Veränderungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 423 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Erlass
            § 397 I (Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis)

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