Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 7 - Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420 - 432) |
Rechtsprechung zu § 424 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 424 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 424 BGB
Querverweise
Auf § 424 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- § 425 (Wirkung anderer Tatsachen)
- Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
- § 5 (Mehrere Ersatzpflichtige)
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