Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 7 - Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420 - 432)   
§ 424
Wirkung des Gläubigerverzugs

Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.

Rechtsprechung zu § 424 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 424 BGB

Querverweise

Auf § 424 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
          § 425 (Wirkung anderer Tatsachen)

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