Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 7 - Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420 - 432) |
(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.
(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.
Rechtsprechung zu § 425 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 19 Entscheidungen zu § 425 BGB im Volltext bei
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- BGH, Heilpraktikerpraxis, 16.3.00 (BGHZ 144, 86)
Heilpraktikerpraxis ist "Gewerbebetrieb" i.S.v. § 196 I Nr. 1 BGB <Fassung bis 31.12.01> (Unmaßgeblichkeit des § 1 II PartGG, Arztpraxis ist hingegen kein "Gewerbebetrieb");
§ 196 I Nr. 1, II BGB <Fassung bis 31.12.01>, bei doppelter Zweckbestimmung des Vertragsgegenstand (Wohn- und Gewerbezwecke) keine Differenzierung nach dem Schwerpunkt;
§ 425 BGB unterschiedlicher Lauf der Verjährungsfrist nach § 196 I Nr. 1 BGB <Fassung bis 31.12.01>, wenn nicht alle Gesamtschuldner Gewerbetreibende sind
- BGH, Anwaltssozietät, 6.7.71 (BGHZ 56, 355)
§§ 611, 425
- BGH, Gesellschafterauswechslung, 8.11.65 (BGHZ 44, 229)
§ 105 HGB, gleichzeitige Auswechslung aller Gesellschafter, § 129 HGB, Gesellschafterhaftung bei rechtskräftiger Verurteilung der Gesellschaft, § 425 BGB
Literatur im Internet zu § 425 BGB
- § 425 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 425 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- § 429 (Wirkung von Veränderungen)
- Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
- § 5 (Mehrere Ersatzpflichtige)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 325 I (Subjektive Rechtskraftwirkung) (zu § 425 II)
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