Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 7 - Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420 - 432) |
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
Rechtsprechung zu § 426 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 93 Entscheidungen zu § 426 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 426 BGB im Volltext bei

- 59 Urteilsbesprechungen zu § 426 BGB bei ibr-online
- BGH, Einzige Sanierungsmöglichkeit für Verputzungsfehler, 26.6.03
§ 421 BGB, zur Frage, wann ein Gesamtschuldverhältnis zwischen mehreren fehlerhaft arbeiten Bauunternehmern zustande kommt;
§ 426 BGB, ein klageweise in Anspruch genommener Gesamtschuldner hat gegen den anderen Gesamtschuldner grds. keinen Anspruch auf Ausgleich der Prozeßkosten
- BGH, leere Fahrzeugbatterie, 16.4.96 (NJW 1996, 2023)
§ 426 BGB, § 254 BGB, Vorrang der Regeln über die "Haftungseinheit" (hier: Zurechnungseinheit von Geschädigtem und Erstschädiger) vor der "gestörten Gesamtschuld";
zur Abgrenzung zwischen Pannenhilfe iSv §§ 539 II, I Nr. 1 RVO (jetzt § 2 II, I Nr. 1 SGB VII) und Hilfe bei gemeiner Gefahr (§ 539 I Nr. 9a RVO, jetzt § 2 I Nr. 13 a) SGB VII);
§ 7 StVG, im "Betrieb" ist auch ein liegengebliebener Pkw, solange er aufgrund seines Standorts Gefahren für den fließenden Verkehr hervorruft, § 15 StVO
- BGH, Bürgschaft für ARGE-Mitglied, 20.9.90 (NJW 1991, 97)
§ 426, Einstehen des Bürgen "für Vertragserfüllung", Rückgriffsanspruch der Mitgesellschafter gegen den Bürgen des in Konkurs gefallenen Gesellschafters
- BGH, Treppensturz, 23.1.90 (BGHZ 110, 114)
§ 823 I BGB, Verkehrssicherungspflicht, § 426, gestörte Gesamtschuld, Freistellungsvereinbarung
- BGH, Bürgen und Grundschuldbesteller, 29.6.89 (BGHZ 108, 179)
- BGH, Kinderspielplatz, 1.3.88 (BGHZ 103, 338)
§ 823 I BGB, Verkehrssicherungspflicht, § 254, Mitverschulden des gesetzlichen Vertreters, § 1664 I, § 426, gestörte Gesamtschuld
- BGH, Sturz vom Balkon, 17.2.87 (NJW 1987, 2669)
Bauunternehmer, § 426, §§ 104 f SGB VII, gestörte Gesamtschuld, Haftungsfreistellung
- BGH, Kiesgrubendeponie, 11.6.81 (DÖV 1981, 843)
§ 677 BGB, § 426 BGB, § 22 WHG, grds. kein zivilrechtlicher Ausgleich unter polizeirechtlichen Störern (vgl. für Baden-Württemberg: §§ 5 ff PolG, Hinweis: anders nun zB nach § 24 II BBodSchG)
- BGH, Kredittilung für Lebenspartner I, 24.3.80 (BGHZ 77, 55)
nichteheliche Lebensgemeinschaft, zur (verneinten) Frage einer Ausgleichspflicht (gegenüber den Erben) hinsichtlich der Tilgung einer gemeinsamen Kreditschuld nach Tod eines Partners;
keine Innengesellschaft;
kein Ausgleich nach § 426 I 1 BGB, "ein anderes bestimmt": auch aus der Natur der Sache oder dem Zweck des Rechtsverhältnisses
- BGH, Anzahlungsbürgschaft ARGE, 8.11.78 (BGHZ 72, 267)
§ 426, kein Rückgriffsanspruch des Mitgesellschafters nach Bauausführung
- BGH, schlecht überwachte Wolle, 29.6.72 (BGHZ 59, 97)
- BGH, Ehefrau auf Soziussitz, 3.2.54 (BGHZ 12, 213)
Literatur im Internet zu § 426 BGB
- Rückgriff des Sicherungsgebers gegen die mit dem Hauptschuldner haftenden Gesamtschuldner von Dr. Christian Lucas (Rechtsprechungsanmerkung)
Kritische Anmerkung zu der Entscheidung BGHZ 46, 14 ff, in welcher es um mögliche Regressansprüche eines zahlenden Bürgen gegen einen gemeinsam mit dem Hauptschuldner haftenden Gesamtschuldner ging, der im Innenverhältnis von der Haftung freigestellt war.
via juratexte.de - § 426 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 426 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Bürgschaft
- § 774 (Gesetzlicher Forderungsübergang)
- Umweltschadensgesetz (USchadG)
- § 9 (Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen)
- Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
- § 5 (Mehrere Ersatzpflichtige)
- Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
- Schlußvorschriften
- § 24 (Kosten)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Schuldrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 33 III 2 (Übertragung der Forderung, gesetzlicher Forderungsübergang) (zu § 426 II)
- Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (HausratsV)
- § 10 I
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Pflichtversicherung
- § 3 Nr. 9 (zu § 426 I 1)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 44 (Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen)
- Insolvenzplan
- Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
- § 254 II 2 (Allgemeine Wirkungen des Plans)
- Restschuldbefreiung
- § 302 II 2 (Ausgenommene Forderungen)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- § 17 I
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