Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 7 - Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420 - 432)   

§ 428
Gesamtgläubiger

Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.

Rechtsprechung zu § 428 BGB

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Literatur im Internet zu § 428 BGB

Querverweise

Auf § 428 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 428 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
          § 432 I (Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung)
     
      Erbrecht
        Testament
          Vermächtnis
            § 2151 III (Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit) (zu § 428 S. 2)
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