Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 7 - Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420 - 432) |
1Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. 2Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.
Rechtsprechung zu § 428 BGB
941 Entscheidungen zu § 428 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 06.03.2020 - V ZR 329/18
Bestellung eines Nießbrauchs an einem Grundstück für mehrere Personen als ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Bamberg, 16.08.2018 - 1 U 133/17
Aufhebung eines Nießbrauchsrechts von Gesamtberechtigten
- OLG Bamberg, 16.08.2018 - 1 U 133/17
- BGH, 13.10.2016 - V ZB 98/15
Grundbuchsache: Aufhebung eines dinglichen Rechts mit bestehender ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 16.06.2015 - 5 W 45/15
Grundbuchverfahren: Löschung eines einer Erbengemeinschaft zustehenden dinglichen ...
- OLG Brandenburg, 16.06.2015 - 5 W 45/15
- BGH, 19.09.2019 - I ZR 64/18
Haftung eines Frachtführers bei Beschädigung des Transportguts und Überschreitung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 30.03.2022 - 18 U 139/16
Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung von Transportgut auf einem ...
- OLG Düsseldorf, 30.03.2022 - 18 U 139/16
- LSG Nordrhein-Westfalen, 02.11.2023 - L 12 AS 914/23
- BGH, 24.03.2021 - VIII ZR 205/18
Fernwärmelieferungsvertrag: Rückzahlung überzahlter Entgelte aufgrund unwirksamer ...
- BGH, 10.03.2021 - VIII ZR 200/18
Langjähriger Energielieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei ...
- FG Düsseldorf, 22.09.2023 - 5 K 2141/20
Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist bei nachträglicher Option zur ...
§ 428 BGB in Nachschlagewerken
- § 428 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Gesamtgläubiger
Querverweise
Auf § 428 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Rechtsfolgen
- § 10 (Gewinnabschöpfung)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
- Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
- § 34a (Vorteilsabschöpfung durch Verbände)
Redaktionelle Querverweise zu § 428 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- § 432 I (Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung)
- Erbrecht
- Testament
- Vermächtnis
- § 2151 III (Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit) (zu § 428 S. 2)