Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 7 - Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420 - 432) |
Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.
Rechtsprechung zu § 428 BGB
440 Entscheidungen zu § 428 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 10.04.2006 - 15 W 478/05
Rechtsschutzinteresse für die Erteilung eines Auseinandersetzungszeugnisses
- OLG Stuttgart, 11.12.2008 - 7 U 155/08
Immobilien - Vorkaufsrecht an Grundstück für mehrere Berechtigte: Ausübung?
- BGH, 19.02.2009 - BLw 12/08
Rechtstellung des Inhabers eines Altenteils nach dem Versterben eines von ...
- OLG Frankfurt, 14.11.2011 - 20 W 439/10
Grundbuchrecht: Nießbrauch für mehrere Berechtigte
- LSG Baden-Württemberg, 26.06.2008 - L 12 AS 694/08
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Eigenheimzulage ...
- BGH, 10.04.2002 - XII ZR 256/99
Titelumschreibung nach Befriedigung des Gläubigers durch einen Gesamtschuldner
- OLG Hamm, 25.08.2005 - 15 W 138/05
Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung für Gesamtgläubiger auch möglich, wenn ...
- OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 24 U 160/10
Rechtsanwälte - Beratung zum Kostenrisiko eines Vergleichs unerlässlich!
- FG München, 20.11.2002 - 4 K 5773/00
Einräumung einer Gesamtgläubigerstellung ist eine freigebige Zuwendung, § 7 ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Schön Kliniken
24.09.2012
26.09.2012
GfR Aktiengesellschaft
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Medizinrecht
Literatur im Internet zu § 428 BGB
- § 428 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gesamtgläubiger - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Rechtsfolgen
- § 10 (Gewinnabschöpfung)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen
- § 34a (Vorteilsabschöpfung durch Verbände)
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- § 432 I (Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung)
- Erbrecht
- Testament
- Vermächtnis
- § 2151 III (Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit) (zu § 428 S. 2)