Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 7 - Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420 - 432) |
Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.
Rechtsprechung zu § 428 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 27 Entscheidungen zu § 428 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Urteilsbesprechungen zu § 428 BGB bei ibr-online
- BGH, Honorarforderung des Sozietätsanwalts, 20.6.96 (NJW 1996, 2859)
§§ 705 ff, 719, Honorarforderung steht der Sozietät zur gesamten Hand, nicht den Mitgliedern als Gesamtgläubiger (§ 428) zu
Literatur im Internet zu § 428 BGB
- § 428 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gesamtgläubiger - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 428 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Rechtsfolgen
- § 10 (Gewinnabschöpfung)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen
- § 34a (Vorteilsabschöpfung durch Verbände)
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- § 432 I (Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung)
- Erbrecht
- Testament
- Vermächtnis
- § 2151 III (Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit) (zu § 428 S. 2)
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