Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 7 - Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420 - 432) |
(1) Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger.
(2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 422, 423, 425 entsprechende Anwendung. Insbesondere bleiben, wenn ein Gesamtgläubiger seine Forderung auf einen anderen überträgt, die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt.
Rechtsprechung zu § 429 BGB
37 Entscheidungen zu § 429 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 15.04.2010 - V ZR 182/09
Immobilien - Gesamtgläubiger: Erlöschen der Grundschuld nach § 429 Abs. 2?
- BGH, 24.10.1991 - I ZR 208/89
Verjährung von Ersatzansprüchen aus CMR-Beförderung durch Reklamation des ...
- BGH, 21.12.1966 - V ZB 24/66
Wohnungsberechtigte als Gesamtgläubiger
- OLG Düsseldorf, 09.07.2002 - 23 U 183/01
Voraussetzungen, Umfang und Verjährung des Schadensersatzes gegen einen ...
- FG Köln, 27.10.2005 - 13 K 99/03
Keine Rückstellung für bedingte Rückzahlungsverpflichtung
- OLG Hamburg, 18.10.2002 - 4 U 75/02
Bei ausdrücklich vereinbarter Gesamtgläubigerschaft kann Gesamtgläubiger ...
- BGH, 05.05.2009 - VI ZR 208/08
Sozialrecht - Anspruchsübergang bei Zuständigkeit mehrerer Leistungsträger
- BGH, 06.06.2002 - IX ZR 169/01
Pfändung einer Forderung aus einem Oder-Konto
- OLG Dresden, 21.02.2001 - 18 U 1948/00
Oder-Konto - Verfügung über Auszahlungsforderung bei Vorpfändung durch anderen ...
- OLG Düsseldorf, 12.01.2011 - 18 U 87/10
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Querverweise
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Rechtsfolgen
- § 10 (Gewinnabschöpfung)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen
- § 34a (Vorteilsabschöpfung durch Verbände)
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