Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 7 - Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420 - 432)   
§ 429
Wirkung von Veränderungen

(1) Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger.

(2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 422, 423, 425 entsprechende Anwendung. Insbesondere bleiben, wenn ein Gesamtgläubiger seine Forderung auf einen anderen überträgt, die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt.

Rechtsprechung zu § 429 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 429 BGB

Querverweise

Auf § 429 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 429 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Beschränkung der Haftung des Erben
              § 1976 (Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse) (zu § 429 II)
              § 1991 II (Folgen der Dürftigkeitseinrede) (zu § 429 II)
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            § 2142 (Ausschlagung der Nacherbschaft) (zu § 429 II)
          Vermächtnis
            § 2175 (Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse) (zu § 429 II)
        Erbschaftskauf
          § 2377 (Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse) (zu § 429 II)

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