Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 7 - Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420 - 432) |
(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.
Rechtsprechung zu § 432 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 30 Entscheidungen zu § 432 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 4 Urteilsbesprechungen zu § 432 BGB bei ibr-online
- BGH, verschwiegene Verlängerungsoption, 6.4.01 (NJW 2001, 2875)
§ 432 BGB, zur Fassung des Klageantrags bei Mitgläubigerschaft;
§§ 434 ff, 440 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 435 BGB <Fassung ab 1.1.02>), c.i.c.-Haftung neben Rechtsmängelhaftung;
zur Abgrenzung des negativen und positiven Interesses bei c.i.c. (Herbeiführung eines ungünstigen Vertragsschlusses - Verhinderung eines günstigeren Vertragsschlusses) (vgl. nunmehr §§ 311 II, 284 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
(Anmerkung: fraglich ist die Vereinbarkeit dieser Entscheidung mit «Mineralwasserquellen» (12. Zivilsenat) hinsichtlich der Kausalitätsfrage: in «Haus ohne Aufzug» hatte sich der 5. Senat insoweit noch von Aussagen der Entscheidung «Mineralwasserquellen» distanziert, hier kommt er auf die Divergenz nicht mehr zurück)
- BGH, Eigentumsbruchteile in Familienhand, 23.1.98 (NJW 1998, 1482)
§ 925 BGB, §§ 182 II, 183 BGB, keine Formbedürftigkeit der jederzeit widerruflichen Einwilligung in die Auflassung;
§ 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b I BGB <Fassung ab 1.1.02>), Ausnahme vom Formzwang bei nachträglicher, nicht vorhergesehener Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung;
Anwendbarkeit des § 432 I 2 BGB über §§ 744 I, 747 S. 2 BGB bei gemeinsamem Hauskauf
- BGH, zündelnder Neffe, 7.1.92 (NJW 1992, 1095)
§ 254 I, § 278, grundsätzlich keine Zurechnung des Verschuldens eines Bewahrgehilfen, Sonderfall Miteigentümer, §§ 432, 1011
- BGH, Aufteilung nach Flurbereinigung, 12.10.87 (NJW 1988, 1585)
§ 51 ZPO, gewillkürte Prozeßstandschaft für den geschäftsführenden BGB-Gesellschafter, § 432;
§ 139 ZPO
- BGH, Gewährleistungs-Vorschußklage des Ehegatten, 21.3.85 (BGHZ 94, 117)
§§ 51, 56 ZPO, (hier zulässige) gewillkürte Prozeßstandschaft zur Abwicklung eines gemeinsamen Hauskaufs;
§§ 744 II, 432 BGB, gesetzliche Prozeßstandschaft
- BGH, Maurermeister, 10.1.63 (BGHZ 39, 14)
§§ 432, 709 BGB, Geltendmachung von Gesellschaftsforderungen, Notwendigkeit einer gemeinschaftlichen Klage aller Gesellschafter
- BGH, Dokumentarfilm, 24.2.54 (BGHZ 12, 308)
§§ 709, 432 BGB, keine Feststellungsklage über Gesellschaftsforderungen durch einen einzelnen BGB-Gesellschafter, sondern nur durch den/die Geschäftsführer;
§ 266 StGB, Treubruch in der Innengesellschaft;
§ 826 BGB, Beteiligung am Vertragsbruch (hier Haftung bejaht)
Literatur im Internet zu § 432 BGB
Querverweise
Auf § 432 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Eidesstattliche Versicherung. Untersuchung und Verwahrung von Sachen. Pfandverkauf
- § 165
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Sonstige Angelegenheiten
- § 120 (Ernennung von Sachverständigen, Bestellung eines Verwahrers, Verkauf oder Hinterlegung von Pfändern)
- Opferanspruchssicherungsgesetz (OASG)
- § 2 (Mehrere Geschädigte)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Verwaltung
- § 21 I (Verwaltung durch die Wohnungseigentümer)
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