Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453) |
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Amtlicher Hinweis zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 1 (§§ 433 - 480):Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).
Rechtsprechung zu § 433 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 138 Entscheidungen zu § 433 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 433 BGB im Volltext bei

- 49 Urteilsbesprechungen zu § 433 BGB bei ibr-online
- BGH, Fehlerhafter Compiler, 4.11.87 (BGHZ 102, 135)
§§ 433 ff BGB, § 459 BGB <Fassung bis 31.12.01> (analog), zur Anwendbarkeit des Kaufrechts bei Erwerb von Standardsoftware;
§ 469 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Gesamtwandelung, Abgrenzung zwische Einheitlichkeit der Kaufsache (§ 93 BGB) und einfacher Zusammengehörigkeit richtet sich nach der Verkehrsanschauung (nicht nach dem Parteiwillen), zur Frage der Zusammengehörigkeit von Hardware und Software im Jahre 1984;
§ 467 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Wandelungsrecht trotz Weiterveräußerung der Kaufsache (vgl. nunmehr § 437 Nr. 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>)
Literatur im Internet zu § 433 BGB
- Leistungsstörungen bei Sukzessivlieferungsverträgen
von Dr. Carsten Herresthal, LL.M., München (Aufsatz, PDF-Format)
ZJS 2008, 1-12
über www.zjs-online.com - § 433 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Kaufvertrag (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 433 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 433 BGB:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Werkvertrag
- § 651 I 1 (Anwendung des Kaufrechts) (zu §§ 433 ff)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Inhalt des Eigentums
- § 915 I 2 (Abkauf) (zu §§ 433 ff)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 29a (zu §§ 433 ff)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Handelskauf
- §§ 373 ff (zu §§ 433 ff)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bodenordnung
- Umlegung
- § 51 I 1 Nr. 1 (Verfügungs- und Veränderungssperre)
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