Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480)   
   Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453)   
§ 433
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

 

Amtlicher Hinweis zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 1 (§§ 433 - 480):

Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).

Rechtsprechung zu § 433 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Fehlerhafter Compiler, 4.11.87 (BGHZ 102, 135)
    §§ 433 ff BGB, § 459 BGB <Fassung bis 31.12.01> (analog), zur Anwendbarkeit des Kaufrechts bei Erwerb von Standardsoftware;
    § 469 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Gesamtwandelung, Abgrenzung zwische Einheitlichkeit der Kaufsache (§ 93 BGB) und einfacher Zusammengehörigkeit richtet sich nach der Verkehrsanschauung (nicht nach dem Parteiwillen), zur Frage der Zusammengehörigkeit von Hardware und Software im Jahre 1984;
    § 467 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Wandelungsrecht trotz Weiterveräußerung der Kaufsache (vgl. nunmehr § 437 Nr. 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

Literatur im Internet zu § 433 BGB

Querverweise

Auf § 433 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Verbrauchsgüterkauf
              § 475 (Abweichende Vereinbarungen)
              § 478 (Rückgriff des Unternehmers)
          Schenkung
            § 523 (Haftung für Rechtsmängel)
     
      Erbrecht
        Testament
          Vermächtnis
            § 2182 (Haftung für Rechtsmängel)
Redaktionelle Querverweise zu § 433 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertrag
              § 651 I 1 (Anwendung des Kaufrechts) (zu §§ 433 ff)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Inhalt des Eigentums
            § 915 I 2 (Abkauf) (zu §§ 433 ff)
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bodenordnung
          Umlegung
            § 51 I 1 Nr. 1 (Verfügungs- und Veränderungssperre)

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