Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453) |
(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet, Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld.
(2) Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des Grundstücks von anderen öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind.
Rechtsprechung zu § 436 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 436 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 436 BGB bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 436 BGB
- § 436 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Öffentliche Last - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 436 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Schenkung
- § 523 (Haftung für Rechtsmängel)
- Erbrecht
- Testament
- Vermächtnis
- § 2182 (Haftung für Rechtsmängel)
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 452 (Schiffskauf)
- Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG)
- Ausgleichs- und Entschädigungsvorschriften, Kosten, Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten
- § 15 II (Kosten) (zu § 436 II)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 54 (zu § 436 II)
- Abgabenordnung (AO)
- Steuerschuldrecht
- Haftung
- § 77 II (Duldungspflicht) (zu § 436 II)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bodenordnung
- Erschließung
- Maßnahmen für den Naturschutz
- § 135a III 4 (Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung) (zu § 436 II)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Gewässeraufsicht, Bauüberwachung, Wassergefahr
- § 82 IV 4 (Allgemeine Gewässeraufsicht) (zu § 436 II)
- Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
- Schlußvorschriften
- § 25 VI (Wertausgleich) (zu § 436 II)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 436 BGB bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (12)
Eigene Frage stellen