Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480)   
   Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453)   
§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Rechtsprechung zu § 437 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, SB-Markt im Wohngebiet, 20.10.00 (NJW 2001, 66) 
    §§ 459, 462 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr §§ 434, 437 Nr. 2, 441 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Minderungsanspruch besteht fort, auch wenn nachträglich der Mangel entfällt

  • BGH, Fertigteilschächte, 17.3.99 (NJW 1999, 1541)
    § 433 BGB, pVV eines Kaufvertrags wegen Lieferung einer mangelhaften Sache, Schaden des Käufers durch Belastung mit einer Schadensersatzforderung des Abnehmers, § 273 BGB;
    (vgl. nunmehr §§ 437, 478 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, Fehlerhafter Compiler, 4.11.87 (BGHZ 102, 135)
    §§ 433 ff BGB, § 459 BGB <Fassung bis 31.12.01> (analog), zur Anwendbarkeit des Kaufrechts bei Erwerb von Standardsoftware;
    § 469 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Gesamtwandelung, Abgrenzung zwische Einheitlichkeit der Kaufsache (§ 93 BGB) und einfacher Zusammengehörigkeit richtet sich nach der Verkehrsanschauung (nicht nach dem Parteiwillen), zur Frage der Zusammengehörigkeit von Hardware und Software im Jahre 1984;
    § 467 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Wandelungsrecht trotz Weiterveräußerung der Kaufsache (vgl. nunmehr § 437 Nr. 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

Literatur im Internet zu § 437 BGB

Querverweise

Auf § 437 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 438 (Verjährung der Mängelansprüche)
            Verbrauchsgüterkauf
              § 475 (Abweichende Vereinbarungen)
              § 478 (Rückgriff des Unternehmers)
              § 479 (Verjährung von Rückgriffsansprüchen)
Redaktionelle Querverweise zu § 437 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 309 Nr. 8 b) (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Erfüllung
            § 365 (Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Gemeinschaft
            § 757 (Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber)
     
      Erbrecht
        Testament
          Vermächtnis
            § 2183 S. 3 (Haftung für Sachmängel)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Allgemeine Vorschriften
              § 806 (Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung)

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