Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453) |
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
| 1. | nach § 439 Nacherfüllung verlangen, | |
| 2. | nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und | |
| 3. | nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. |
Rechtsprechung zu § 437 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 76 Entscheidungen zu § 437 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 20 Urteilsbesprechungen zu § 437 BGB bei ibr-online
- BGH, SB-Markt im Wohngebiet, 20.10.00 (NJW 2001, 66)
§§ 459, 462 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr §§ 434, 437 Nr. 2, 441 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Minderungsanspruch besteht fort, auch wenn nachträglich der Mangel entfällt
- BGH, Fertigteilschächte, 17.3.99 (NJW 1999, 1541)
§ 433 BGB, pVV eines Kaufvertrags wegen Lieferung einer mangelhaften Sache, Schaden des Käufers durch Belastung mit einer Schadensersatzforderung des Abnehmers, § 273 BGB;
(vgl. nunmehr §§ 437, 478 BGB <Fassung ab 1.1.02>)
- BGH, Fehlerhafter Compiler, 4.11.87 (BGHZ 102, 135)
§§ 433 ff BGB, § 459 BGB <Fassung bis 31.12.01> (analog), zur Anwendbarkeit des Kaufrechts bei Erwerb von Standardsoftware;
§ 469 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Gesamtwandelung, Abgrenzung zwische Einheitlichkeit der Kaufsache (§ 93 BGB) und einfacher Zusammengehörigkeit richtet sich nach der Verkehrsanschauung (nicht nach dem Parteiwillen), zur Frage der Zusammengehörigkeit von Hardware und Software im Jahre 1984;
§ 467 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Wandelungsrecht trotz Weiterveräußerung der Kaufsache (vgl. nunmehr § 437 Nr. 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>)
Literatur im Internet zu § 437 BGB
- Vertragliche Schuldverhältnisse von Prof. Dr. Klaus Tonner
Leseprobe: § 8 Mängelrechte
Stand: 2005 - § 437 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Mangel (Recht)
Gewährleistung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 437 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 437 BGB:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 309 Nr. 8 b) (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Erfüllung
- § 365 (Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gemeinschaft
- § 757 (Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber)
- Erbrecht
- Testament
- Vermächtnis
- § 2183 S. 3 (Haftung für Sachmängel)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Allgemeine Vorschriften
- § 806 (Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung)
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen
- § 56 S. 3
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 437 BGB bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (409)
Eigene Frage stellen