Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453) |
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
| 1. | nach § 439 Nacherfüllung verlangen, | |
| 2. | nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und | |
| 3. | nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. |
Rechtsprechung zu § 437 BGB
1.095 Entscheidungen zu § 437 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 19.12.2012 - VIII ZR 96/12
Allgemeines Zivilrecht - Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht?
- BGH, 05.11.2010 - V ZR 228/09
Vermögensschaden als Schadensersatz
- BGH, 23.02.2005 - VIII ZR 100/04
Kaufrecht - Ohne Fristsetzung kein Anspruch auf Schadensersatz oder Minderung!
- BGH, 19.06.2009 - V ZR 93/08
Kaufrecht - Anspruch auf Nutzungsentschädigung setzt keinen Verzug voraus!
- BGH, 02.06.2004 - VIII ZR 329/03
Verbraucherrecht - Vermutung des § 476 BGB: Käufer muss erst Mangel ...
- BGH, 27.03.2009 - V ZR 30/08
Immobilien - Asbesthaltige Fassade: Offenbarungspflichtiger Mangel?
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.11.2010 - V ZR 181/09
Immobilien - Beweislast für argliste Täuschung durch unterlassene Aufklärung
- OLG Celle, 07.02.2008 - 8 U 203/07
Immobilien - Asbesthaltige Fassade: Offenbarungspflichtiger Mangel?
- OLG Celle, 17.09.2009 - 16 U 61/09
Immobilien - Verwendung von Asbestplatten ist offenbarungspflichtig
- BGH, 12.11.2010 - V ZR 181/09
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Literatur im Internet zu § 437 BGB
- Vertragliche Schuldverhältnisse von Prof. Dr. Klaus Tonner
Leseprobe: § 8 Mängelrechte
Stand: 2005 - § 437 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Mangel (Recht)
Gewährleistung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 309 Nr. 8 b) (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Erfüllung
- § 365 (Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gemeinschaft
- § 757 (Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber)
- Erbrecht
- Testament
- Vermächtnis
- § 2183 S. 3 (Haftung für Sachmängel)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Allgemeine Vorschriften
- § 806 (Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung)
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen
- § 56 S. 3