Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480)   
   Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453)   

§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Rechtsprechung zu § 437 BGB

1.095 Entscheidungen zu § 437 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 437 BGB

Querverweise

Auf § 437 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 438 (Verjährung der Mängelansprüche)
            Verbrauchsgüterkauf
              § 475 (Abweichende Vereinbarungen)
              § 478 (Rückgriff des Unternehmers)
              § 479 (Verjährung von Rückgriffsansprüchen)
Redaktionelle Querverweise zu § 437 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 309 Nr. 8 b) (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Erfüllung
            § 365 (Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Gemeinschaft
            § 757 (Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber)
     
      Erbrecht
        Testament
          Vermächtnis
            § 2183 S. 3 (Haftung für Sachmängel)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Allgemeine Vorschriften
              § 806 (Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung)
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