Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480)   
   Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453)   
§ 438
Verjährung der Mängelansprüche

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1. in 30 Jahren, wenn der Mangel
a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2. in fünf Jahren
a) bei einem Bauwerk und
b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3. im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 438 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Lohnprogramm, 22.12.99 (BGHZ 143, 307) 
    Standardsoftware, Anwendbarkeit des (Sach-)Kaufrechts, § 477 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 377 HGB, Ablieferung (vgl. jetzt § 438 II BGB <Fassung ab 1.1.02>), Fehlen der Online-Hilfe, Probelauf;
    erneute Mängelrüge nach Nachbesserung

  • BGH, Tanklastzug, 11.10.95 (NJW 1995, 3381) 
    § 477 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 438 II BGB <Fassung ab 1.1.02>), "Ablieferung", Holschuld, Annahmeverzug;
    Kaufmann, GmbH-Gesellschafter

  • BGH, Stockschwämmchen, 20.4.88 (NJW 1988, 2608)
    § 477 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 438 II BGB <Fassung ab 1.1.02>), Begriff der "Ablieferung", Besonderheiten beim Versendungskauf, Vorleistungspflicht, § 162 BGB analog

  • BGH, Sandentwässerungssilos, 30.1.85 (BGHZ 93, 338) 
    § 477 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 377 HGB, Ablieferung (vgl. nunmehr § 438 II BGB <Fassung ab 1.1.02>)

Literatur im Internet zu § 438 BGB

Querverweise

Auf § 438 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 309 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 438 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Gegenstand und Dauer der Verjährung
            § 195 (Regelmäßige Verjährungsfrist) (zu § 438 III)
            § 199 (Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen) (zu § 438 III)
            § 200 (Beginn anderer Verjährungsfristen) (zu § 438 II)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 446 (Gefahr- und Lastenübergang) (zu § 438 II)
              § 452 (Schiffskauf) (zu § 438 II)
            Verbrauchsgüterkauf
              § 475 II (Abweichende Vereinbarungen)
              § 476 (Beweislastumkehr)

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