Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453) |
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Rechtsprechung zu § 439 BGB
277 Entscheidungen zu § 439 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05
Kaufrecht - Wertersatz für Nutzung, wenn Kaufsache mangelhaft?
Zum selben Verfahren:
- BGH, 16.08.2006 - VIII ZR 200/05
Kaufrecht - Muss Käufer bei Ersatzlieferung Nutzungsentschädigung zahlen?
- EuGH, 17.04.2008 - C-404/06
Verbraucherschutz - Richtlinie 1999/44/EG - Verbrauchsgüterkauf und Garantien für ...
- Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2007 - C-404/06
Deutschland muss Verbraucherrechte voraussichtlich nachbessern // "Wertersatz" ...
- LG Nürnberg-Fürth, 22.04.2005 - 7 O 10714/04
AGB-Klauseln eines Versandhandelsunternehmens
- OLG Nürnberg, 23.08.2005 - 3 U 991/05
Kaufrecht - Schuldet Käufer Nutzungsersatz im Falle der Nachlieferung?
- BGH, 16.08.2006 - VIII ZR 200/05
- BGH, 21.12.2011 - VIII ZR 70/08
Kaufrecht - Mangel: Haftung für Aus- und Einbaukosten und Abtransport
Zum selben Verfahren:
- AG Schorndorf, 25.02.2009 - 2 C 818/08
Kaufrecht - Wer trägt Kosten des Ein- und Ausbaus?
- BGH, 14.01.2009 - VIII ZR 70/08
Bauvertrag - Haftung für Aus- und Einbaukosten mangelhafter Fliesen?
- EuGH, 16.06.2011 - C-65/09
Verbraucherschutz - Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter - ...
- AG Schorndorf, 25.02.2009 - 2 C 818/08
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Literatur im Internet zu § 439 BGB
- Der objektive Wert als Rechtsbegriff im Bürgerlichen Recht von Dr. Harald Scholz (Dissertation)
- Herstellergarantien in der Nacherfüllung von Richard Sigel (Dissertation)
- Vertragliche Schuldverhältnisse von Prof. Dr. Klaus Tonner
Leseprobe: § 8 Mängelrechte
Stand: 2005 - § 439 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Nacherfüllung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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