Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79) |
| Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54) |
Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.
Rechtsprechung zu § 44 BGB
9 Entscheidungen zu § 44 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 22.04.2009 - VIII ZR 86/08
Mietrecht - Anrechnung von Balkonflächen nicht auf ein Viertel beschränkt
- OLG Stuttgart, 23.11.2010 - 12 U 109/10
Immobilien - Eigenschaftszusicherung oder Garantie?
- VG Hamburg, 04.03.2010 - 13 K 2959/09
Adoption eines bereits im Bundesgebiet lebenden algerischen Kindes; Anspruch auf ...
- BGH, 10.12.2007 - II ZR 239/05
Kolpingwerk
- VG Lüneburg, 29.04.2004 - 1 B 14/04
Vorläufiger Rechtsschutz und Zwangspensionierung; Zwangspensionierung; ...
- OLG Köln, 12.07.1999 - 16 Wx 98/99
Wohnungseigentum
- VGH Baden-Württemberg, 02.08.1995 - 1 S 438/94
Entziehung der Rechtsfähigkeit eines eingetragenen Vereins mit religiösem ...
- VG München, 25.07.1984 - M 1392 VII 84
- StGH Hessen, 29.07.1949 - P.St. 15
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Querverweise
Auf § 44 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 163
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 53 (Kleinere Vereine)
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