Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453) |
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Rechtsprechung zu § 440 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 51 Entscheidungen zu § 440 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 18 Urteilsbesprechungen zu § 440 BGB bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 440 BGB
- Vertragliche Schuldverhältnisse von Prof. Dr. Klaus Tonner
Leseprobe: § 8 Mängelrechte
Stand: 2005 - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 440 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 440 BGB:
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