Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453) |
(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.
Rechtsprechung zu § 442 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 442 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 442 BGB bei ibr-online
- BGH, Boris Becker Superstar, 31.1.90 (BGHZ 110, 196)
§§ 434, 440, 325 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Rechtsmangel bei Verkauf von Aufbügelbildern eines Prominenten ohne Lizenz (vgl. nunmehr § 435 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§ 254 BGB, kein Mitverschulden des Käufers, dem der Rechtsmangel schuldhaft unbekannt war (abschließende Regelung des § 439 I BGB <Fassung bis 31.12.01>) (Hinweis: anders nunmehr nach § 442 I BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§ 304 ZPO, zu den Voraussetzungen eines Grundurteils
Literatur im Internet zu § 442 BGB
Querverweise
Auf § 442 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 442 BGB:
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 442 BGB bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (64)
Eigene Frage stellen
Sie betreiben juristische Seiten im Internet?