Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453) |
(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.
Rechtsprechung zu § 442 BGB
160 Entscheidungen zu § 442 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 27.05.2011 - V ZR 122/10
Immobilien - Kaufvertrag formnichtig: Mangelkenntnis bei Eintragung egal!
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 02.06.2010 - 4 U 175/07
Minderung des Kaufpreises für Wohnungseigentum wegen fehlender Nutzbarkeit der ...
- OLG Frankfurt, 02.06.2010 - 4 U 175/07
- BGH, 15.06.2012 - V ZR 198/11
Immobilien - Was heißt "bei Vertragsschluss" in § 442 Abs. 1 BGB?
Zum selben Verfahren:
- LG Essen, 04.01.2011 - 17 O 61/08
- OLG Hamm, 07.07.2011 - 22 U 25/11
Immobilien - Keine Aufklärungspflicht, wenn dem Käufer Mängel bekannt sind!
- OLG Schleswig, 07.08.2009 - 17 U 23/09
Keine Gewährleistung für Rückkaufswert einer Versicherung bei Kenntnis des ...
- OLG Karlsruhe, 25.01.2007 - 8 U 123/06
EBay-Versteigerung: Briefmarken mit einem Stempel als Stückkauf; Angabe eines ...
- OLG Stuttgart, 24.01.2011 - 13 U 148/10
Immobilien - Arlistige Täuschung durch Makler: Verkäufer zuzurechnen?
- BGH, 12.11.2010 - V ZR 181/09
Immobilien - Beweislast für argliste Täuschung durch unterlassene Aufklärung
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