Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480)   
   Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453)   
§ 442
Kenntnis des Käufers

(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.

Rechtsprechung zu § 442 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Boris Becker Superstar, 31.1.90 (BGHZ 110, 196)
    §§ 434, 440, 325 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Rechtsmangel bei Verkauf von Aufbügelbildern eines Prominenten ohne Lizenz (vgl. nunmehr § 435 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    § 254 BGB, kein Mitverschulden des Käufers, dem der Rechtsmangel schuldhaft unbekannt war (abschließende Regelung des § 439 I BGB <Fassung bis 31.12.01>) (Hinweis: anders nunmehr nach § 442 I BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    § 304 ZPO, zu den Voraussetzungen eines Grundurteils

Literatur im Internet zu § 442 BGB

Querverweise

Auf § 442 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Verbrauchsgüterkauf
              § 475 (Abweichende Vereinbarungen)
              § 478 (Rückgriff des Unternehmers)
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertrag
              § 651 (Anwendung des Kaufrechts)
Redaktionelle Querverweise zu § 442 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 435 (Rechtsmangel) (zu § 442 II)

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