Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480)   
   Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453)   
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Gefahr- und Lastenübergang

Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

Rechtsprechung zu § 446 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Rückübertragungsvormerkung für den Weiterverkaufsfall, 19.5.00 (BGHZ 144, 323) 
    §§ 883 ff BGB, § 987 BGB (Nutzungsherausgabe) ist im Verhältnis zwischen Vormerkungsberechtigtem und Dritterwerber anwendbar, Dritterwerber wird (obwohl Eigentümer) wie ein Bucheigentümer behandelt, Berücksichtigung von § 446 und § 292 BGB

  • OLG Düsseldorf, Trennwand zwischen den Wohnungen, 9.11.98 (NJW-RR 1999, 929)
    § 123 BGB, § 459 ff BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 434 BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 446 BGB, Fehler nach Gefahrübergang, pVV (vgl. nunmehr § 280 I BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, Getränkevertriebsverbot, 10.7.98
    § 1004 BGB, keine Störerhaftung eines Eigentümers, der sein Grundstück verkauft und bereits übergeben (§ 446 BGB) hat

Literatur im Internet zu § 446 BGB

Querverweise

Auf § 446 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertrag
              § 651 (Anwendung des Kaufrechts)
Redaktionelle Querverweise zu § 446 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Sachen und Tiere
          § 103 (Verteilung der Lasten) (zu § 446 I 2)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verzug des Gläubigers
            §§ 293 ff (Annahmeverzug) (zu § 446 S. 3)
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Gegenseitiger Vertrag
            § 326 I (Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 438 II (Verjährung der Mängelansprüche)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Übertragung
              § 929 (Einigung und Übergabe)

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