Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453) |
Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
Rechtsprechung zu § 446 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 23 Entscheidungen zu § 446 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 4 Urteilsbesprechungen zu § 446 BGB bei ibr-online
- BGH, Rückübertragungsvormerkung für den Weiterverkaufsfall, 19.5.00 (BGHZ 144, 323)
§§ 883 ff BGB, § 987 BGB (Nutzungsherausgabe) ist im Verhältnis zwischen Vormerkungsberechtigtem und Dritterwerber anwendbar, Dritterwerber wird (obwohl Eigentümer) wie ein Bucheigentümer behandelt, Berücksichtigung von § 446 und § 292 BGB
- OLG Düsseldorf, Trennwand zwischen den Wohnungen, 9.11.98 (NJW-RR 1999, 929)
§ 123 BGB, § 459 ff BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 434 BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 446 BGB, Fehler nach Gefahrübergang, pVV (vgl. nunmehr § 280 I BGB <Fassung ab 1.1.02>)
- BGH, Getränkevertriebsverbot, 10.7.98
§ 1004 BGB, keine Störerhaftung eines Eigentümers, der sein Grundstück verkauft und bereits übergeben (§ 446 BGB) hat
Literatur im Internet zu § 446 BGB
- § 446 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 446 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Werkvertrag
- § 651 (Anwendung des Kaufrechts)
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Sachen und Tiere
- § 103 (Verteilung der Lasten) (zu § 446 I 2)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verzug des Gläubigers
- §§ 293 ff (Annahmeverzug) (zu § 446 S. 3)
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Gegenseitiger Vertrag
- § 326 I (Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 438 II (Verjährung der Mängelansprüche)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Übertragung
- § 929 (Einigung und Übergabe)
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