Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480)   
   Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 447
Gefahrübergang beim Versendungskauf

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

Rechtsprechung zu § 447 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Auf dem Versand verlorengegangener Camcorder, 16.7.03 
    Versandhandel: Verhältnis zwischen § 447 BGB (Gegenleistungsgefahr) und §§ 275 I, 243 II, 269 III BGB (Leistungsgefahr) (Anm.: die Entscheidung beschäftigt sich nur mittelbar mit § 474 II BGB <Fassung ab 1.1.02>, der Sondervorschrift für den Verbrauchsgüterkauf nach neuem Schuldrecht)

  • BGH, Heizöl, 5.12.90 (BGHZ 113, 106)
    § 459 BGB <Fassung bis 31.12.01> - § 440 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Abgrenzung zwischen Sachmangel (vgl. nunmehr § 434 BGB <Fassung ab 1.1.02>) und Rechtsmangel (vgl. nunmehr § 435 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    § 447 BGB, Reichweite der Transportgefahr

Literatur im Internet zu § 447 BGB

Querverweise

Auf § 447 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Verbrauchsgüterkauf
              § 474 (Begriff des Verbrauchsgüterkaufs)
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertrag
              § 644 (Gefahrtragung)
              § 651 (Anwendung des Kaufrechts)
Redaktionelle Querverweise zu § 447 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 269 III (Leistungsort)
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Gegenseitiger Vertrag
            § 326 I (Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht)
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsgeschäfte
        Frachtgeschäft
          Allgemeine Vorschriften
            § 421 I 2 (Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht)

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