Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453) |
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
Rechtsprechung zu § 447 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 447 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 447 BGB bei ibr-online
- BGH, Auf dem Versand verlorengegangener Camcorder, 16.7.03
Versandhandel: Verhältnis zwischen § 447 BGB (Gegenleistungsgefahr) und §§ 275 I, 243 II, 269 III BGB (Leistungsgefahr) (Anm.: die Entscheidung beschäftigt sich nur mittelbar mit § 474 II BGB <Fassung ab 1.1.02>, der Sondervorschrift für den Verbrauchsgüterkauf nach neuem Schuldrecht)
- BGH, Heizöl, 5.12.90 (BGHZ 113, 106)
§ 459 BGB <Fassung bis 31.12.01> - § 440 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Abgrenzung zwischen Sachmangel (vgl. nunmehr § 434 BGB <Fassung ab 1.1.02>) und Rechtsmangel (vgl. nunmehr § 435 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§ 447 BGB, Reichweite der Transportgefahr
Literatur im Internet zu § 447 BGB
- § 447 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 447 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 447 BGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Frachtgeschäft
- Allgemeine Vorschriften
- § 421 I 2 (Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht)
Rechtsberatung
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