Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453) |
(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).
(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
(3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.
Rechtsprechung zu § 449 BGB
50 Entscheidungen zu § 449 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BayObLG, 11.05.1994 - 3Z BR 80/94
Kostenhaftung in Grundbuchsachen
- BGH, 19.12.2007 - XII ZR 61/05
AGB - Verbrauchserfassungsgeräte: Unangemessen lange Laufzeit
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 31.03.2005 - 1 U 230/04
AGB - Gerätemietvertrag mit 10 Jahren Laufzeit unwirksam?
- OLG Frankfurt, 31.03.2005 - 1 U 230/04
- BGH, 01.07.1970 - VIII ZR 24/69
Klagebefugnis des Vorbehaltseigentümers
- BGH, 07.12.1977 - VIII ZR 164/76
Buchgroßhändler Sammelrechnung I - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> ...
- BGH, 21.03.1996 - III ZR 106/95
Veräußerung eines unter einer aufschiebenden Bedingung erworbenen ...
- OLG Düsseldorf, 24.04.1996 - 11 U 52/95
angeblicher Prokurist - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § ...
- BGH, 23.11.1977 - VIII ZR 7/76
Bagger und Raupenlader - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § ...
- BGH, 09.07.1986 - VIII ZR 232/85
Warenverkauf unter Eigentumsvorbehalt durch den Gemeinschuldner; Ablehnung der ...
- BGH, 20.03.1985 - VIII ZR 327/83
Geltung widerstreitender AGB
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Literatur im Internet zu § 449 BGB
- § 449 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Eigentumsvorbehalt - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Verjährung
- Rechtsfolgen der Verjährung
- § 216 II 2 (Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
- Rücktritt
- § 346 (Wirkungen des Rücktritts)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
- § 811 II (Unpfändbare Sachen)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 47 (Aussonderung)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 107 (Eigentumsvorbehalt)
- Verordnung über Insolvenzverfahren (InsVfVO)
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 7 (Eigentumsvorbehalt)
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