Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480)   
   Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453)   
§ 452
Schiffskauf

Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 452 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 452 BGB

Querverweise

Auf § 452 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Schenkung
            § 523 (Haftung für Rechtsmängel)
     
      Erbrecht
        Testament
          Vermächtnis
            § 2182 (Haftung für Rechtsmängel)
Redaktionelle Querverweise zu § 452 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 436 (Öffentliche Lasten von Grundstücken)
              § 438 II (Verjährung der Mängelansprüche)
              § 448 II (Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten)

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