Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480)   
   Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453)   
§ 453
Rechtskauf

(1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung.

(2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts.

(3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.

Rechtsprechung zu § 453 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, 49%ige Beteiligung, 12.11.75 (BGHZ 65, 246)
    Kauf von Gesellschaftsanteilen, §§ 433 ff BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. jetzt auch § 453 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Abgrenzung §§ 437, 440 BGB <Fassung bis 31.12.01> - §§ 459 ff BGB <Fassung bis 31.12.01> - c.i.c. (nunmehr § 311 II BGB <Fassung ab 1.1.02>)

Literatur im Internet zu § 453 BGB

Querverweise

Auf § 453 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Schenkung
            § 523 (Haftung für Rechtsmängel)
     
      Erbrecht
        Testament
          Vermächtnis
            § 2182 (Haftung für Rechtsmängel)

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