Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453) |
(1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung.
(2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts.
(3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.
Rechtsprechung zu § 453 BGB
51 Entscheidungen zu § 453 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 15.03.2013 - V ZR 201/11
Insolvenzrecht - Trotz Insolvenz: Leistungsverweigerungsrecht besteht weiter!
- OLG Brandenburg, 10.01.2013 - 5 U 54/11
Verhältnis zwischen Hauptvertreter und Untervertreter bei der Stornogefahrabwehr
- BGH, 12.11.1975 - VIII ZR 142/74
49%ige Beteiligung - Kauf von Gesellschaftsanteilen, §§ 433 ff BGB ...
- OLG Brandenburg, 07.07.2010 - 7 U 206/08
Kaufrecht - Schließt Gewährleistungsrecht Ansprüche aus c.i.c. aus?
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.05.2011 - X ZR 156/10
Insolvenzrecht - Rechtskauf bei Kooperationsvereinbarung
- BGH, 10.05.2011 - X ZR 156/10
- OLG Karlsruhe, 19.10.2004 - 17 U 7/04
Immobilien - Aufklärungspflicht des Grundstücksverkäufers über Gebäudeschäden
- OLG Hamm, 09.11.2010 - 19 U 67/10
Fehlerhafte Verbrauchserfassung, Schätzung, defekter Gaszähler
- OLG München, 07.05.2008 - 20 U 5630/07
Vorvertragliche Haftung: Überschuldung der Gesellschaft im Zeitpunkt der ...
- OLG Celle, 01.11.2012 - 13 U 241/11
Einstellung der Versorgung wegen Zahlungsrückständen aus anderen ...
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