Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453) |
(1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung.
(2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts.
(3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.
Rechtsprechung zu § 453 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 453 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 453 BGB bei ibr-online
- BGH, 49%ige Beteiligung, 12.11.75 (BGHZ 65, 246)
Kauf von Gesellschaftsanteilen, §§ 433 ff BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. jetzt auch § 453 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Abgrenzung §§ 437, 440 BGB <Fassung bis 31.12.01> - §§ 459 ff BGB <Fassung bis 31.12.01> - c.i.c. (nunmehr § 311 II BGB <Fassung ab 1.1.02>)
Literatur im Internet zu § 453 BGB
Querverweise
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