Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
| Untertitel 2 - Besondere Arten des Kaufs (§§ 454 - 473) |
| Kapitel 1 - Kauf auf Probe (§§ 454 - 455) |
(1) Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten.
Rechtsprechung zu § 454 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 454 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Gabelstapler, 24.6.92 (BGHZ 119, 35)
§ 518 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, eindeutige Bezeichnung der Rechtsmittelführer bei Streitgenossenschaft (§§ 59 ff ZPO);
kurze Verjährung analog § 558 BGB <Fassung bis 31.8.01> (nun § 548 BGB), § 606 BGB bei c.i.c. (nunmehr § 311 II BGB <Fassung ab 1.1.02>) und Kauf auf Probe (nunmehr §§ 454 f BGB <Fassung ab 1.1.02>)
Literatur im Internet zu § 454 BGB
- § 454 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Kauf auf Probe - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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