Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
| Untertitel 2 - Besondere Arten des Kaufs (§§ 454 - 473) |
| Kapitel 2 - Wiederkauf (§§ 456 - 462) |
(1) Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag das Recht des Wiederkaufs vorbehalten, so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, dass er das Wiederkaufsrecht ausübe, zustande. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.
(2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im Zweifel auch für den Wiederkauf.
Rechtsprechung zu § 456 BGB
24 Entscheidungen zu § 456 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 24.05.2012 - IX ZR 175/11
Zwangsvollstreckung - Wiederkaufsvormerkung in der Zwangsversteigerung
- OLG Nürnberg, 27.02.2013 - 15 W 2482/12
- OLG München, 07.03.2012 - 3 U 4121/11
Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung zur Löschung einer ...
- OLG Düsseldorf, 19.06.2012 - 23 U 108/11
Immobilien - 30 Jahre Wiederkaufsrecht keine unzumutbare Belastung der Erwerber!
- BGH, 29.10.2010 - V ZR 47/10
Vereinbarung eines Wiederkaufrechts in einem Grundstückskaufvertrag; ...
- OLG Karlsruhe, 12.01.2006 - 9 U 125/05
Immobilien - Rückübertragung im Einheimischen-Modell ohne Zwischenverzinsung
- KG, 26.10.2000 - 19 U 6873/98
Wohnungseigentum
- BGH, 19.03.2003 - VIII ZR 135/02
Leasingrecht - Wirksame Klausel in Rückkaufvereinbarung?
- BGH, 29.10.2010 - V ZR 48/10
Grundbuchrecht - Ausübung des Wiederverkaufsrecht nach 90 Jahren rechtmäßig
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