Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
Untertitel 2 - Besondere Arten des Kaufs (§§ 454 - 473) |
Kapitel 2 - Wiederkauf (§§ 456 - 462) |
1Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den gekauften Gegenstand verfügt, so ist er verpflichtet, die dadurch begründeten Rechte Dritter zu beseitigen. 2Einer Verfügung des Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 458 BGB
5 Entscheidungen zu § 458 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 07.03.2012 - 3 U 4121/11
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Voraussetzungen des Wegnahmerechts des Mieters; Ansprüche des Vermieters bei ...
- OLG Köln, 24.05.2004 - 2 U 34/04
Unterbrechung des Rechtsstreits
- BAG, 04.03.2004 - 2 AZR 147/03
Betriebsrat - Außerordentliche Kündigung - Zustimmung
- OLG Bremen, 22.12.2006 - 5 U 43/06