Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
| Untertitel 2 - Besondere Arten des Kaufs (§§ 454 - 473) |
| Kapitel 2 - Wiederkauf (§§ 456 - 462) |
Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.
Rechtsprechung zu § 459 BGB
785 Entscheidungen zu § 459 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 30.11.1990 - V ZR 91/89
Angaben über Wohnfläche; Begriff der Wohnfläche
- BGH, 07.02.1992 - V ZR 246/90
Sachmängelgewährleistung für Bebaubarkeit eines Kaufgrundstücks, orientiert am ...
- BGH, 04.11.1987 - VIII ZR 314/86
Umfang des Wandelungsrechts beim Erwerb von Hard- und Software
- BGH, 22.03.2000 - VIII ZR 325/98
Zur Fabrikneuheit und deren Zusicherung beim Kauf eines Kraftfahrzeuges
- BGH, 26.04.1991 - V ZR 165/89
Haftung des Verkäufers für Pflichtverletzung des Verhandlungsgehilfen; Werbung ...
- BGH, 16.03.1973 - V ZR 118/71
Seegrundstück - Fahrlässige c.i.c. (nunmehr § 311 Abs. 2 BGB <Fassung ...
- BGH, 03.07.1992 - V ZR 97/91
Culpa in contrahendo und Sachmangelhaftung bei Verkauf einer Gaststätte
- BGH, 19.12.1980 - V ZR 185/79
Zusicherung erhöhter Abschreibungen nach § 7b EStG
- OLG Saarbrücken, 01.12.2005 - 8 U 588/04
Immobilien - Fehlerhafter Hauskauf: Wochenendhaus als Wohnhaus?
- BGH, 22.02.1991 - V ZR 299/89
Haftung des Grundstückverkäufers wegen Verschweigen schikanösen Nachbarverhaltens
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