Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89)   
   Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89)   
   Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79)   
   Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54)   
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Anfall an den Fiskus

Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.

Rechtsprechung zu § 46 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Friedrich-List-Hochschule Dresden, 10.7.96 (NJ 1997, 28)
    §§ 89, 45, 46, 47 BGB, zur Rechtsnachfolge bei einer durch Gesetz aufgelösten juristischen Personen des öffentlichen Rechts;
    Art. 5 III 1 GG, Freiheit der Lehre

Literatur im Internet zu § 46 BGB

Querverweise

Auf § 46 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Stiftungen
              § 88 (Vermögensanfall)
    Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
      Übergangsvorschriften
     
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Redaktionelle Querverweise zu § 46 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Erbfolge
          § 1936 (Gesetzliches Erbrecht des Fiskus) (zu § 46 S. 1)
        Rechtliche Stellung des Erben
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
              § 2011 (Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben) (zu § 46 S. 1)

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