Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
Untertitel 2 - Besondere Arten des Kaufs (§§ 454 - 473) |
Kapitel 2 - Wiederkauf (§§ 456 - 462) |
1Steht das Wiederkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. 2Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Wiederkaufsrecht im Ganzen auszuüben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 461 BGB
8 Entscheidungen zu § 461 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 25.11.2020 - 15 W 3458/20
Zur Entbehrlichkeit der Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses bei Eintragung ...
- OLG Saarbrücken, 21.09.2021 - 5 W 49/21
Bei der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines bedingten ...
- OLG Jena, 29.09.2014 - 3 W 420/14
Rückübertragungsvormerkung bei mehreren Berechtigten
- OLG Köln, 31.08.2016 - 13 W 56/16
Ausübung des Widerrufsrechts bei einem von einer Personenmehrheit abgeschlossenen ...
- LG Karlsruhe, 10.06.2005 - 11 T 322/04
Grundbucheintragung: Rückauflassungsvormerkung für mehrere Berechtigte im ...
- LG Kiel, 25.08.2016 - 12 O 360/15
Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit eines Widerrufs bei mehreren ...
- OLG Köln, 13.04.2016 - 13 U 114/15
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines ...
- OLG Karlsruhe, 15.12.2015 - 17 U 145/14
Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit der Ausübung des Widerrufsrechts bei von ...