Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480)   
   Untertitel 2 - Besondere Arten des Kaufs (§§ 454 - 473)   
   Kapitel 3 - Vorkauf (§§ 463 - 473)   
§ 463
Voraussetzungen der Ausübung

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

Rechtsprechung zu § 463 BGB

Literatur im Internet zu § 463 BGB

Querverweise

Auf § 463 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Vorkaufsrecht
          § 1098 (Wirkung des Vorkaufsrechts)
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Allgemeines Städtebaurecht
        Sicherung der Bauleitplanung
          Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
            § 28 (Verfahren und Entschädigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 463 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Mietverhältnisse über Wohnraum
              Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen
                § 577 (Vorkaufsrecht des Mieters) (zu §§ 463 ff)

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