Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
| Untertitel 2 - Besondere Arten des Kaufs (§§ 454 - 473) |
| Kapitel 3 - Vorkauf (§§ 463 - 473) |
(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.
(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.
Rechtsprechung zu § 464 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 10 Entscheidungen zu § 464 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 6 Urteilsbesprechungen zu § 464 BGB bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 464 BGB
Querverweise
Auf § 464 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- Beendigung, Erneuerung, Heimfall
- Erneuerung
- § 31
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Sicherung der Bauleitplanung
- Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
- § 28 (Verfahren und Entschädigung)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Eigentumsbindung, Befreiungen
- § 66 (Vorkaufsrecht)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Erholung in Natur und Landschaft
- § 56 (Vorkaufsrecht)
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