Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
| Untertitel 2 - Besondere Arten des Kaufs (§§ 454 - 473) |
| Kapitel 3 - Vorkauf (§§ 463 - 473) |
(1) Ist dem Dritten in dem Vertrag der Kaufpreis gestundet worden, so kann der Vorkaufsberechtigte die Stundung nur in Anspruch nehmen, wenn er für den gestundeten Betrag Sicherheit leistet.
(2) Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs, so bedarf es der Sicherheitsleistung insoweit nicht, als für den gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek an dem Grundstück vereinbart oder in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld, für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht, übernommen worden ist. Entsprechendes gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist.
Rechtsprechung zu § 468 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
Literatur im Internet zu § 468 BGB
Querverweise
Auf § 468 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- Beendigung, Erneuerung, Heimfall
- Erneuerung
- § 31
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Sicherung der Bauleitplanung
- Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
- § 28 (Verfahren und Entschädigung)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Eigentumsbindung, Befreiungen
- § 66 (Vorkaufsrecht)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Erholung in Natur und Landschaft
- § 56 (Vorkaufsrecht)
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