Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480)   
   Untertitel 2 - Besondere Arten des Kaufs (§§ 454 - 473)   
   Kapitel 3 - Vorkauf (§§ 463 - 473)   
§ 469
Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist

(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.

(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.

Rechtsprechung zu § 469 BGB

62 Entscheidungen zu § 469 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 469 BGB

Querverweise

Auf § 469 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Vorkaufsrecht
          § 1098 (Wirkung des Vorkaufsrechts)
          § 1099 (Mitteilungen)

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