Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
| Untertitel 2 - Besondere Arten des Kaufs (§§ 454 - 473) |
| Kapitel 3 - Vorkauf (§§ 463 - 473) |
(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.
(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.
Rechtsprechung zu § 469 BGB
62 Entscheidungen zu § 469 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 04.11.1987 - VIII ZR 314/86
Umfang des Wandelungsrechts beim Erwerb von Hard- und Software
- OLG Celle, 01.11.2007 - 2 U 139/07
Immobilien - Vorkaufsrecht: Schadensersatz wegen Informationspflicht-Verletzung
- OLG Düsseldorf, 21.01.2000 - 22 U 122/99
Kauf von PC nebst Zubehör als einheitliche Kaufsache
- BGH, 01.10.1992 - V ZR 36/91
Sachmangel und Erfüllungsanspruch bei Sachgesamtheit
- BGH, 23.06.2006 - V ZR 17/06
Immobilien - Verkauf mehrerer Grundstücke: Vorkaufsrecht beschränkbar?
- BGH, 21.01.1987 - VIII ZR 26/86
Rechtsfolgen einer Klausel "Kasse gegen Dokumente" bei Zahlungsverweigerung des ...
- OLG Köln, 21.03.1997 - 19 U 208/96
Gesamtwandlungsrecht bei Lieferung von Hard- und Software
- OLG Köln, 18.12.1998 - 19 U 81/98
Gesamtwandlungsrecht bei Mängeln einer Telefonanlage für ein Hotel
- VG Freiburg, 18.12.2007 - 4 K 1763/06
Vorpachtvertrag für Schilderwerbung mit einer Gemeinde
- OLG Koblenz, 29.10.1993 - 2 U 152/92
Gesamtwandelungsrechts bei Mängeln von Teilen eines komplexen Kaufvertrags im ...
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Querverweise
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- Beendigung, Erneuerung, Heimfall
- Erneuerung
- § 31
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Eigentumsbindung, Befreiungen
- § 66 (Vorkaufsrecht)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Erholung in Natur und Landschaft
- § 56 (Vorkaufsrecht)
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