Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480)   
   Untertitel 2 - Besondere Arten des Kaufs (§§ 454 - 473)   
   Kapitel 3 - Vorkauf (§§ 463 - 473)   

§ 471
Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz

Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt.

Rechtsprechung zu § 471 BGB

23 Entscheidungen zu § 471 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 471 BGB

Querverweise

Auf § 471 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Vorkaufsrecht
          § 1098 (Wirkung des Vorkaufsrechts)
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Allgemeines Städtebaurecht
        Sicherung der Bauleitplanung
          Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
            § 28 (Verfahren und Entschädigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 471 BGB:
    BGB
      Sachenrecht
        Vorkaufsrecht
          § 1098 I 2 (Wirkung des Vorkaufsrechts)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Allgemeine Vorschriften
              §§ 803 ff (Pfändung)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
        Gegenstände mit Absonderungsrechten
          § 165 (Verwertung unbeweglicher Gegenstände)
          § 166 (Verwertung beweglicher Gegenstände)
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