Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
| Untertitel 3 - Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 - 479) |
(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.
(2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 474 BGB
183 Entscheidungen zu § 474 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 13.07.2011 - VIII ZR 215/10
Sonstiges Zivilrecht: Wann gilt die Nacherfüllung als verweigert?
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 22.07.2010 - 22 U 232/07
Gebrauchtwagenkaufvertrag: Vorliegen eines Sachmangels bei erheblichen, aber ...
- OLG Frankfurt, 22.07.2010 - 22 U 232/07
- BGH, 09.11.2005 - VIII ZR 116/05
Zwangsversteigerung - Begriff der öffentlichen Versteigerung
- BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 89/12
Allgemeines Vertragsrecht - Strohmann- und Scheingeschäfte: Wann wirksam?
- BGH, 22.12.2004 - VIII ZR 91/04
GW-Handel - Vorgetäuschte Unternehmereigenschaft
- BGH, 24.02.2010 - VIII ZR 71/09
Kaufrecht - Begriff der öffentlichen Versteigerung
Zum selben Verfahren:
- KG, 11.09.2006 - 12 U 186/05
Kaufrecht - Verbrauchsgüterkauf: Verkauf des Gebrauchtwagens einer Selbständigen
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Querverweise
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Gegenseitiger Vertrag
- § 326 I 1 (Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht) (zu § 474 II)
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Hinterlegung
- § 383 III (Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen) (zu § 474 I 2)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1233 (Ausführung des Verkaufs) (zu § 474 II)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 29a (zu §§ 474 ff)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 2 Nr. 1 (Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken) (zu §§ 474 ff)