Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480)   
   Untertitel 3 - Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 - 479)   
§ 477
Sonderbestimmungen für Garantien

(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten

1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

(2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.

(3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.

Rechtsprechung zu § 477 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Garantiekarte, 23.3.88 (BGHZ 104, 82)
    Herstellergarantie (vgl. nunmehr § 443 BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 9 AGBG, Transparenzgebot (jetzt § 307 I 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Nachteil des Kunden, § 13 AGBG (jetzt § 1 UKlaG);
    (vgl. nunmehr § 477 I Nr. 1 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 477 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 126b (Textform) (zu § 477 II)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 307 I 2 (Inhaltskontrolle)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 444 (Haftungsausschluss)

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