Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
| Untertitel 3 - Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 - 479) |
(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten
| 1. | den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und | |
| 2. | den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers. |
(2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.
(3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.
Rechtsprechung zu § 477 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 25 Entscheidungen zu § 477 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 50 Urteilsbesprechungen zu § 477 BGB bei ibr-online
- BGH, Garantiekarte, 23.3.88 (BGHZ 104, 82)
Herstellergarantie (vgl. nunmehr § 443 BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 9 AGBG, Transparenzgebot (jetzt § 307 I 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Nachteil des Kunden, § 13 AGBG (jetzt § 1 UKlaG);
(vgl. nunmehr § 477 I Nr. 1 BGB <Fassung ab 1.1.02>)
Literatur im Internet zu § 477 BGB
- § 477 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
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Querverweise
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